Seite 6 — 10 mieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, kann er auch gestützt auf seinen sachenrechtlichen Eigentumsanspruch klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde der "Mietvertrag" vom 31. März 2004 für ungültig erklärt. Es stellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdegegnern ein mietrechtlicher Ausweisungsanspruch zusteht, oder ob sie sich lediglich auf ihr Eigentumsrecht stützen können und nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen müssen.