Zusammenfassend ergibt sich, dass der "Mietvertrag" vom 31. März 2004 mit Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 2008 letztinstanzlich rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses begründet keinen eigenständigen Vertrag, der einer neuerlichen Kündigung bedürfte. Sie hat lediglich zur Folge, dass eine Rechtsbeziehung, die kein Vertragsverhältnis ist, vertragsgleich oder vertragsähnlich behandelt wird. Damit steht fest, dass keine Rechtsgrundlage besteht, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Verbleib in den fraglichen Räumlichkeiten gewährt.