Seite 5 — 10 digung erforderlich. Eine solche sei aber noch nicht ausgesprochen worden. Die seinerzeit auf den 31. März 2005 ausgesprochene Kündigung sei wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation die Tragweite eines faktischen Vertragsverhältnisses. Bei der Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses steht nicht zur Diskussion, ob ein Vertrag durch ein anderes Faktum als durch einen gültigen Vertragsabschluss begründet wird.