4.a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung zurückgeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Ver- Seite 4 — 10 mieter auf Ausweisung klagen. Das Ausweisungsverfahren ist einerseits im Mietrecht (Art. 267 OR) und andererseits im Sachenrecht (Art. 641 ZGB) begründet (Fabienne Hohl, Die Ausweisung von Wohnungs- und Geschäftsmietern, in: mp 1997, S. 2 f.; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. A., Zürich 1999, S. 606).