Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erübrigt sich auch deshalb, weil die Parteien im Verfahren vor dem Kreispräsidenten B. und im hierwärtigen Verfahren Gelegenheit hatten, im Rahmen des Schriftenwechsels umfassend zur Sache Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit haben sie denn auch ausführlich Gebrauch gemacht. Im übrigen erweist sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Rechtsschriften und des gesamten Aktenmaterials umfassend und klar dargelegt, so dass auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheines in Anwendung von Art. 152 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann.