{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "2c2466c5ceae62d28d5da4980d445b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:05", "Checksum": "cd1e371d997f117c8d493fb050c969c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 8 — 10\n6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das Entscheiddispositiv habe\nsich auf den eigentlichen Rechtsspruch zu beschränken. Der Kreispräsident\nhabe aber im Dispositiv verschiedene Festestellungen gemacht, die die Anforderungen an ein Dispositiv nicht erfüllen würden. Das Dispositiv eines Entscheides hat derart formuliert zu sein, dass klar daraus hervorgeht, wie der Rechtsspruch lautet, so dass er vollstreckt werden kann. Vorliegend hat der Vorderrichter diverse Ausführungen tatsächlicher Natur in das Entscheiddispositiv aufgenommen. Aus dem Dispositiv ist indessen klar zu entnehmen, dass die Ausweisung per 31. Januar 2009 verfügt wurde unter Androhung der Straffolgen\nvon Art. 292 StGB. Dass das Dispositiv auch für die Beschwerdeführerin ohne\nweiteres verständlich und klar war, zeigen ihre Ausführungen auf S. 3 Ziff. 5\nihrer Beschwerdeschrift. Das vorliegende Entscheiddispositiv taugt ohne weiteres zur Vollstreckung der getroffenen Anordnungen. Auch dieser Einwand der\nBeschwerdeführerin kann daher nicht gehört werden.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind aus denselben Gründen\nnicht erfüllt. Da der vorliegende Entscheid noch vor dem vom Kreispräsidenten\nB. angesetzten Räumungstermin ergeht und mitgeteilt wird, wird dieses Begehren ohnehin obsolet.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegner aussserdem mit insgesamt Fr.\n500.— ausseramtlich zu entschädigen hat.\n\nSeite 9 — 10\nDemnach erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeververfahrens von Fr. 1200.-- gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin, die ausserdem die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-\n- aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nKantonsgericht von Graubünden\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nDer Vorsitzende\n\nSeite 10 — 10\n"}