{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "2c2466c5ceae62d28d5da4980d445b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:05", "Checksum": "cd1e371d997f117c8d493fb050c969c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie in Frage stehenden Räumlichkeiten wurden gestützt auf einen als \"Mietvertrag\" bezeichneten Pachtvertrag der Beschwerdeführerin übergeben. Trotz der\nim Nachhinein festgestellten Ungültigkeit dieses Vertrages wurde das Pachtverhältnis während mittlerweile 4 ½ Jahren ausgeübt und wie ein gültiges Vertragsverhältnis gehandhabt. Die Kündigung des Vertrages wurde unter Einhaltung\nder mietrechtlichen Kündigungsvorschriften vorgenommen. Sie wurde von der\nBeschwerdeführerin bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen angefochten. Im\nAnschluss daran wurde ein mietrechtliches Verfahren bis vor Bundesgericht\ndurchgeführt mit dem Ergebnis, dass der \"Mietvertrag\" für ungültig erklärt\nwurde. In Anbetracht dieser Umstände erweist es sich als sachgerecht, das\nRechtsverhältnis auch in Bezug auf die Rückabwicklung des nichtigen Vertragsverhältnisses (unter Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses) wie eine\nMietrechtsstreitigkeit zu behandeln. In diesem Zusammenhang kann auf BGE\n120 II 112, 117 verwiesen werden, wo das Bundesgericht festhielt, dass es\nsachgerecht erscheine, die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen und ihr Streitigkeiten, welche mit der Benützung\nder Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen. Dies folge\nvorab daraus, dass das Gesetz die Verfahrensordnung nicht aus dem Vertragsverhältnis, sondern aus dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem begründe,\nwelcher entsprechend weit zu fassen sei. Mithin trete für die Zuständigkeitsfrage\nin den Hintergrund, ob der geltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertraglicher oder ausservertraglicher zu qualifizieren sei. Zudem sei\nzu vermeiden, die Zuständigkeit vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu\nmachen. Dies wäre bei einer Beschränkung der Art. 274 ff. OR auf Vertragsansprüche nicht zu vermeiden. Solche Differenzierungen würden zu prozessualen\nLeerläufen führen und widersprächen dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität. Diese Erwägungen des Bundesgerichtes treffen für vorliegenden Fall zu.\nEs ist nicht einzusehen und wäre prozessökonomisch unsinnig, würde den Gesuchstellern nach Durchführung eines mietrechtlichen Verfahrens für die Vollstreckung ihrer Ansprüche das mietrechtliche Ausweisungsverfahren verwehrt,\nzumal ihnen dieses Verfahren aufgrund seiner summarischen Ausgestaltung\n\nSeite 7 — 10\neine schnelle Durchsetzung ihres Rechts erlaubt. Anders entscheiden würde\nauch bedeuten, dass im Ergebnis der Mieter, der die Kündigung eines gültigen\nVertrages anficht, im Ergebnis schlechter gestellt wäre als ein Mieter, der ein\nMietobjekt aufgrund eines ungültigen Vertrages übertragen erhielt. Dem Vermieter stünde im ersteren Fall nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens das\nsummarische Ausweisungsverfahren zur Verfügung, währenddem im zweiten\nFall der \"Vermieter\" sein Eigentum auf dem ordentlichen Prozessweg mittels\nEigentumsklage zurückverlangen müsste. Das mietrechtliche Ausweisungsverfahren erweist sich somit im vorliegenden Fall als zulässig.\n\n5. Die X., Confiserie bringt vor, das Gesuch um sofortige Ausweisung sei einzig\nund allein deshalb gestellt worden, um den heutigen Pächtern zu schaden. Das\nGesuch verstosse gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung. Danach handle rechtsmissbräuchlich, wer von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund\ngerade diejenige wähle, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich\nbringe. Im vorliegenden Fall verstosse der Umstand, dass der X., Confiserie\neine derart kurze Frist für die Räumung gesetzt worden sei, gegen diesen\nGrundsatz, zumal das Vertragsverhältnis ohnehin nur noch bis Ende April dauere. Eine vorzeitige Räumung sei daher rechtsmissbräuchlich, zumal die vorzeitige Ausweisung den Gesuchstellern keinen Vorteil oder Nutzen bringe.\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass sie seit nunmehr ca. 4 1/2 Jahren ohne gültigen Pachtvertrag die fraglichen Räumlichkeiten\nbeansprucht. Die Beschwerdegegner kündigten den \"Mietvertrag\" bereits am\n14. September 2004. Die darauffolgenden Verfahren vor der Schlichtungsstelle\nund den verschiedenen Gerichtsinstanzen haben mehrere Jahre in Anspruch\ngenommen. Es kann daher keineswegs als rechtsmissbräuchlich angesehen\nwerden, wenn die Beschwerdegegner nun, nachdem ein Endentscheid vorliegt,\ndiesen so rasch als möglich vollstrecken lassen wollen. Die Beschwerdeführerin\nihrerseits musste sich bewusst sein, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung\nder Gerichtsverfahren die Pachtobjekte verlassen muss. Sie hatte somit genügend Zeit, sich darauf einzustellen und die entsprechenden Vorbereitungen zu\ntreffen. Sollte sie nun die ihr für die Räumung der Pachtobjekte gesetzte Frist\nvon einem Monat für zu kurz erachten, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.\nJedenfalls kann den Gesuchstellern in diesem Zusammenhang kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.\n\n"}