{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "2c2466c5ceae62d28d5da4980d445b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:05", "Checksum": "cd1e371d997f117c8d493fb050c969c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nGrundsätzlich vermag ein ungültiger Vertrag keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen zu erzeugen. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Mietvertrages wirkt\nex tunc, also von allem Anfang an (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 102).\nSie ist absolut und unheilbar. Wird ein unwirksamer Vertrag von einer Partei\noder von allen Beteiligten erfüllt, so ist der jeweilige Leistungsempfänger bei\ngegebenen Voraussetzungen (z.B. Art. 63 Abs. 1 OR) zur Rückleistung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht führt zur Rückabwicklung des Vertrags.\nEine Rückabwicklung erweist sich allerdings dort als unpraktisch und vom Ergebnis her unbefriedigend, wo es sich um unwirksame Dauerschuldverhältnisse\nhandelt, die über eine längere Zeit hin erfüllt wurden. Es rechtfertigt sich daher\nin derartigen Fällen die Beziehung zwischen den Parteien, zumindest in bestimmter Hinsicht, wie ein Vertragsverhältnis zu behandeln. So bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag besteht und dem Mieter die Mieträumlichkeiten\nzum Gebrauch überlassen wurden (vgl. BGE 119 II 441 und 63 II 370). Auch in\nLehre und Rechtsprechung ist die rechtliche Konstruktion von faktischen Vertragsverhältnissen allgemein anerkannt (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich 2008, N 1183a ff. und\n1544 ff.; PKG 1993 Nr. 12).\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der für ungültig erklärte Vertrag zwischen der Confiserie C. und der X., Confiserie sei als faktisches Vertragsverhältnis zu qualifizieren, weil der Vertrag während Jahren wie ein gültiger Vertrag\nerfüllt worden sei. Dies bedeute, dass das Vertragsverhältnis, obwohl ungültig,\nnicht einfach mit der Feststellung der Ungültigkeit ende. Vielmehr sei eine Kün-\n\nSeite 5 — 10\ndigung erforderlich. Eine solche sei aber noch nicht ausgesprochen worden. Die\nseinerzeit auf den 31. März 2005 ausgesprochene Kündigung sei wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation die Tragweite eines faktischen Vertragsverhältnisses. Bei der Annahme\neines faktischen Vertragsverhältnisses steht nicht zur Diskussion, ob ein Vertrag durch ein anderes Faktum als durch einen gültigen Vertragsabschluss begründet wird. Solange der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, einen Vertrag\nablehnt und die Exmission betreibt, verbietet das Konsensualprinzip die Annahme eines Vertrages. Vielmehr geht es beim faktischen Vertragsverhältnis\ndarum, bestimmte Rechtsbeziehungen, die keine Vertragsverhältnisse sind,\nrechtlich wie solche zu behandeln. Faktische Vertragsverhältnisse heissen sie\nlediglich deshalb, weil Gesetz (vgl. Art. 320 Abs. 3 OR für den Arbeitsvertrag)\noder sachgerechte Wertung es verlangen, sie in gewisser Hinsicht vertragsgleich oder vertragsähnlich zu behandeln. So soll die rechtliche Konstruktion\nbeispielsweise eine Lösung für die Schwierigkeiten bieten, die sich bei der\nRückabwicklung eines ungültigen Dauervertrages ergeben, der über längere\nZeit hin erfüllt wurde. Ein faktisches Vertragsverhältnis ist dementsprechend nur\n\"in bestimmter Hinsicht\" wie ein Vertragsverhältnis zu behandeln, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob und inwieweit die Übernahme von Vertragsrecht\nnach den Grundsätzen der Analogie geboten und begründet ist (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1545, 1191 ff.; Lachat/Stoll/Brunner,\na.a.O., S. 102. FN 68). Die einmal festgestellte Ungültigkeit eines Vertrags bleibt\ndavon unberührt. Daher geht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach vor\nder Ausweisung das faktische Vertragsverhältnis gekündigt werden müsse,\nfehl.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der \"Mietvertrag\" vom 31. März 2004 mit\nUrteil des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 2008 letztinstanzlich rechtskräftig\nfür ungültig erklärt wurde. Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses\nbegründet keinen eigenständigen Vertrag, der einer neuerlichen Kündigung bedürfte. Sie hat lediglich zur Folge, dass eine Rechtsbeziehung, die kein Vertragsverhältnis ist, vertragsgleich oder vertragsähnlich behandelt wird. Damit\nsteht fest, dass keine Rechtsgrundlage besteht, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Verbleib in den fraglichen Räumlichkeiten gewährt.\n\nb) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung\nzurückgeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und weigert er sich, das Mietobjekt zu verlassen, so kann der Vermieter die Ausweisung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist vertraglicher Natur. Ist der Ver-\n\nSeite 6 — 10\nmieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, kann er auch gestützt auf seinen\nsachenrechtlichen Eigentumsanspruch klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde der \"Mietvertrag\" vom 31. März 2004 für ungültig erklärt. Es stellt\nsich daher die Frage, ob den Beschwerdegegnern ein mietrechtlicher Ausweisungsanspruch zusteht, oder ob sie sich lediglich auf ihr Eigentumsrecht stützen\nkönnen und nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen müssen.\n\n"}