{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "2c2466c5ceae62d28d5da4980d445b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:05", "Checksum": "cd1e371d997f117c8d493fb050c969c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Sie begründen ihr Begehren damit, dass letztinstanzlich rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Mietvertrag ungültig sei. Es bestehe auch kein faktisches Mietverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Recht, die\nRäumlichkeiten zu nutzen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits handle rechtsmissbräuchlich, indem sie mit allen Mitteln versuche, die Rückgabe der Mieträumlichkeiten zu verzögern.\n\nErwägungen\n\n1. Der Kreispräsident kann gemäss Art. 145 ZPO auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand\ndurch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch\ndie Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird.\n\nSeite 3 — 10\nInsbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch\nfür die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des\nKreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Januar 2009 gegen die Ausweisungsverfügung\ndes Kreispräsidenten B. vom 30. Dezember 2008 ist daher einzutreten.\n\n2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine mündliche Hauptverhandlung\nmit Augenschein durchzuführen. In der Begründung führt sie aus, mit dem Augenschein wolle sie aufzeigen, welcher Aufwand notwendig sei, um die Übergabe des Betriebes einigermassen vorbereiten zu können. Es solle nachgewiesen werden, dass die Fortführung des Betriebes durch die Beschwerdegegner\nkeineswegs dermassen einfach sei, wie sich diese dies vorstellen würden.\n\nMit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Befehlsverfahren nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ausweisung bei Miete und Pacht gegeben sind. Die Frage, ob\ndie Beschwerdegegner in der Lage sind, den Betrieb selbst weiterzuführen\nspielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Massgebend ist allein, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis entstanden ist und allenfalls ob dieses durch gültige Kündigung beendet wurde. Inwieweit für die Beantwortung\ndieser Frage eine mündliche Hauptverhandlung oder ein Augenschein hilfreich\nsein kann, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht\nnäher dargelegt. Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erübrigt sich auch deshalb, weil die Parteien im Verfahren vor dem Kreispräsidenten\nB. und im hierwärtigen Verfahren Gelegenheit hatten, im Rahmen des Schriftenwechsels umfassend zur Sache Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit haben sie denn auch ausführlich Gebrauch gemacht. Im übrigen erweist\nsich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Rechtsschriften und des gesamten\nAktenmaterials umfassend und klar dargelegt, so dass auf die Durchführung\neiner mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheines in Anwendung\nvon Art. 152 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann.\n\n4.a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung\nzurückgeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Ver-\n\nSeite 4 — 10\nmieter auf Ausweisung klagen. Das Ausweisungsverfahren ist einerseits im\nMietrecht (Art. 267 OR) und andererseits im Sachenrecht (Art. 641 ZGB) begründet (Fabienne Hohl, Die Ausweisung von Wohnungs- und Geschäftsmietern, in: mp 1997, S. 2 f.; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4.\nA., Zürich 1999, S. 606).\n\nVorliegend wurden der X., Confiserie die Mieträumlichkeiten aufgrund eines\nPachtvertrags vom 31. März 2004 übergeben. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007\nerklärte das Bezirksgericht Plessur diesen Vertrag für ungültig. Am 4. Dezember\n2008 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid letztinstanzlich. Es stellt\nsich daher die Frage, welche Konsequenzen sich aus der Ungültigerklärung des\nVertrages ergeben, insbesondere in Bezug auf das zu beurteilende Ausweisungsgesuch.\n\n"}