{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd1b7dc97afe2a30d04728962aa117370e3ec8a7f80dfba5458cbce33125e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "2c2466c5ceae62d28d5da4980d445b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:05", "Checksum": "cd1e371d997f117c8d493fb050c969c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 9\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nBesetzung\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\n\n__________________________________________\n\nIn der Zivilsache\n\nX . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\nY., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und\nZ., Gesuchsteller und Beschwerdegegner,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch\n1, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ausweisung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 30.12.2008, mitgeteilt am 30.12.2008,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 31. März 2004 schloss die C., A., mit der Kollektivgesellschaft X., Confiserie\neinen als \"Mietvertrag\" bezeichneten Pachtvertrag ab. Gemäss diesem Vertrag\nüberliess die C. die von ihr bisher zur Führung ihres Geschäfts benutzten Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Nutzung als Confiserie, Bäckerei und\nCafé. Der Pachtzins wurde auf 5,5% des Nettoumsatzes exkl. MwSt. zuzüglich\nFr. 1000.-- pro Monat für die Heizung festgelegt. Der Vertrag wurde auf eine\nfeste Dauer vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 abgeschlossen und im\nGrundbuch der Gemeinde A. vorgemerkt.\nB. Am 12. Juli 2004 wurde die Wohn- und Geschäftsliegenschaft der C. im Rahmen einer Grundpfandversteigerung auf Y. und Z. übertragen. Diese kündigten\nder Beschwerdeführerin den Pachtvertrag am 14. September 2004 mit amtlichem Formular per 31. März 2005 mit der Begründung des dringenden Eigenbedarfs im Sinne von Art. 261 Abs. 2 lit. a OR in Verbindung mit Art. 266d OR.\nC. Die Kündigung wurde von der X., Confiserie am 11. Oktober 2004 bei der\nSchlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Plessur angefochten. Die X.,\nConfiserie stellte den Antrag, die am 14. September 2004 ausgesprochene Kündigung für nichtig, resp. ungültig zu erklären und aufzuheben. Y. und Z. beantragten, der Vertrag vom 31. März 2004 sei ungültig zu erklären, eventualiter sei\ndie Anfechtung der Kündigung abzuweisen. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung hob die Schlichtungsbehörde die angefochtene Kündigung mit Entscheid vom 26. November 2004 auf.\nD. Am 25. Februar 2005 erhoben Y. und Z. Klage beim Bezirksgericht Plessur gegen die X., Confiserie mit dem Begehren, der Vertrag vom 31. März 2004 sei\nfür ungültig zu erklären, eventualiter sei die Anfechtung der Kündigung vom 14.\nSeptember 2004 abzuweisen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom\n26. Oktober 2007 gut und erklärte den zwischen den Parteien abgeschlossenen\nVertrag vom 31. März 2004 für ungültig. Eine dagegen erhobene Berufung der\nBeschwerdeführerin wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juni\n2008 ab. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene zivilrechtliche Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.\nE. Am 9. Dezember 2008 stellten Y. und Z. beim Kreisamt B. ein Ausweisungsgesuch. Sie beantragten, die X., Confiserie sei zu verpflichten, die Räumlichkeiten\nConfiserie, Bäckerei, Café mit sofortiger Wirkung zu räumen und ordnungsgemäss an die Eigentümerschaft zu übergeben. Die X., Confiserie beantragte\nmit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei.\n\nSeite 2 — 10\nF. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 verfügte der Kreispräsident B. die Ausweisung der X., Confiserie per 31. Januar 2009. Die Ausweisungsverfügung erging unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB.\nG. Am 14. Januar 2009 reichte die X., Confiserie fristgerecht Beschwerde gegen\ndie Ausweisungsverfügung vom 30. Dezember 2008 beim Kantonsgerichtspräsidium ein. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt:\n1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Das Ausweisungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Kreispräsidenten B. zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen.\n4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.\n5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerteilen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nIn der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, auch wenn der\nMietvertrag ungültig sei, falle er nicht automatisch dahin. Vielmehr handle es\nsich um ein faktisches Vertragsverhältnis. Dieses Verhältnis hätte vor der Ausweisung gekündigt werden müssen. Da indessen der Mietvertrag ohnehin auf\nden 30. April 2009 ende, dauere das faktische Vertragsverhältnis noch bis zu\njenem Datum. Das Gesuch um Ausweisung verstosse sodann gegen den\nGrundsatz der schonenden Rechtsausübung, was rechtsmissbräuchlich sei.\n\nH. Y. und Z. beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung.\n\n"}