In der Folge forderte die Rekurrentin den Rekurrenten auf, ihr allfällige eigene Ideen mitzuteilen und allenfalls mit B. zu besprechen. Unter Hinweis, dass die Annmeldefrist für die Schule in I. bald ablaufe, ersuchte sie den Rekurrenten, ihr seine Meinung bis 31. Juli 2008 mitzuteilen. Bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Rekurrent dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mit, dass sich die schulischen Probleme von B. als Folge des Verhaltens der Mutter verstünden (Ordner 2 act. 65). Die Frage seiner Frau bezüglich der Schulwahl erübrige sich. Anträge seien ohne Kenntnis der Kosten nicht bearbeitbar. Der Sachverhalt sei von ihm über Monate angesprochen worden;