16. In der Rekurseingabe der Rekurrentin wurde ausgeführt, B. besuche für ein Jahr eine Privatschule in I.. Hierfür fielen Kosten von Fr. 48'000.-- an. Der Rekurrent sei ohne weiteres in der Lage, diese Kosten zu tragen. Gestützt darauf verlangt sie in ihrem Rechtsbegehren abgestufte Unterhaltsbeiträge. Demzufolge soll der Rekurrent unter Berücksichtigung der Schulkosten des Sohns verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August 2009 Fr. 14'989.-- zu bezahlen, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt.