Seite 43 — 60 Rekurrentin nur von Zeit zu Zeit anfällt, in diesen vier Monaten gerade nicht anfiel. Insofern erscheint es gerechtfertigt, den Bedarf auf Fr. 6'400.-- und damit in den Bereich des vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigten Betrags zu erhöhen. Es besteht darüber hinaus aber kein Grund, davon abweichend auf einen noch höheren Bedarf in der täglichen Lebenshaltung zu schliessen, soweit nicht belegt ist, dass er vorweg nicht Gegenstand von Kartenbezügen bildete. Solche Kosten fielen und fallen denn auch unbestrittenermassen an.