Seite 39 — 60 müssen, dass er ihr nicht mehr im gleichen Umfang Mittel zuzusprechen gedenke, ist ihr nicht zu folgen. In der ersten Verfügung, welche im Übrigen nicht von demselben Richter erlassen wurde, wurde festgehalten, die Parteien hätten nach der Trennung eine Vereinbarung geschlossen, welche es Y. erlaubt habe, über eine EC-Karte und eine Kreditkarte je Fr. 10'000.-- monatlich zu beziehen. Der Ehefrau seien demnach monatlich rund Fr. 20'000.-- zur Verfügung gestanden und der gelebte Lebensstandard müsse sich folglich auch vor der Trennung in diesem Rahmen bewegt haben.