Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die Beibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings können sich selbst in solchen Fällen Korrekturen - dies durch eine an die Lebenshaltung angepasste Überschussverteilung - aufdrängen (Verfügung PZ 07 41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. März 2007 E. 2.c;