14. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414/415). In den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark divergierende Methoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Methode für die Unterhaltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In BGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen wenig sachgerecht ist.