In jenem Jahr wies der Rekurrent gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 529'874.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein Reineinkommen von Fr. 324'558 aus. Lässt man die bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuerlichen Abzüge ausser acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegenschaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr. 315'000.--. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von circa Fr. 26'000.--.