3. Am 16. April 2009 liess Y. ebenfalls Rekurs (ERZ 09 95) gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: A) Materielle Anträge 1. Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, unter einer 3- tägigen Voranmeldung an die Ehefrau die Tochter D. am 2. und 4. Samstag eines jeden Monats zwischen 1400 Uhr und 1600 Uhr in F. in einem begleiteten Besuchsrecht zu besuchen.