{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n2. X. wird zusätzlich zu dem bereits in Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 eingeräumten Besuchsrecht das Recht eingeräumt, A. und B. mit deren Einverständnis jährlich\ndrei Wochen in die Ferien zu nehmen.\n\n3. X. wird gegenüber der Tochter C. folgendes Besuchs- und Ferienrecht\neingeräumt:\na) In den Monaten März und April 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am\nzweiten und am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00\nUhr zu besuchen.\nb) In den Monaten Mai bis und mit August 2010 hat X. das Recht, C.\njeweils am zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag,\n19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie am vierten Samstag\njeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen.\nc) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des\nGetrenntlebens das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.\nd) X. hat das Recht, C. ab September 2010 bis Ende 2010 für eine Woche mit sich in die Ferien zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 2011 hat\ner für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, mit C. zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.\n\n4. X. wird gegenüber der Tochter D. folgendes Besuchs- und Ferienrecht\neingeräumt:\na) In den Monaten März, April und Mai 2010 hat X. das Recht, D. nach\neiner Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal an einem Tag\nwährend zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Mindestens\nzwei Besuche haben auf jene Tage zu fallen, an denen auch ein Besuchsrecht gegenüber C. besteht.\n\nSeite 58 — 60\nb) In den Monaten Juni, Juli und August 2010 hat X. das Recht, D. jeweils am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu\nbesuchen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag\nwährend zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\nc) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des\nGetrenntlebens das Recht, D. jeweils am zweiten Wochenende des\nMonats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag\nwährend zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\nd) X. hat das Recht, D. ab Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für zwei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen.\n\n5. In Präzisierung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 wird festgehalten, dass sich die vorinstanzlich angeordnete Massnahme auch auf das Ferienrecht von X.\ngegenüber den Kindern bezieht.\n\n6. X. wird verpflichtet, Y. beginnend mit dem Monat Januar 2008 für die\nweitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus für die Kinder\nA., B., C. und D. Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen.\n\n7. X. wird verpflichtet, Y. an deren Unterhalt folgende, monatliche, im Voraus zu entrichtende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\na) Beginnend mit Januar 2008 bis und mit Juli 2008 Fr. 6'675.--,\nb) August 2008 bis und mit Dezember 2008 Fr. 8'675.--,\nc) Januar 2009 bis und mit Juli 2009 Fr. 8'500.--,\nd) beginnend mit September 2009 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 6'500.--.\n\n8. X. ist berechtigt, belegte Unterhaltsleistungen die er ab dem 1. Januar\n2008 erbracht hat, von der Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 6 und 7 hiervor\nin Abzug zu bringen.\n\nSeite 59 — 60\n9. Y. wird für berechtigt erklärt, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen\nbeim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abzuholen, soweit ihr die Gegenstände nicht\nbereits übergeben wurden. Gleichzeitig wird der Rekurrent unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, die\ngenannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin\nund den Kindern herauszugeben.\n\n10. X. wird verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K.\nin F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem Besitz sind, unverzüglich der Ehefrau\nherauszugeben.\n\n11. X. wird verpflichtet, Y. für die beiden Rekursverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten.\n\n12. Die Kosten der Rekursverfahren von Fr. 3'600.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 1'200.--, total somit Fr. 4'800.--, gehen zu 2/5 zu Lasten\nvon X. und zu 3/5 zu Lasten von Y., die überdies verpflichtet wird, X. für\ndas Rekursverfahren reduziert mit Fr. 2’400.-- ausseramtlich zu entschädigen.\n\n"}