{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 53 — 60\nWaschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und\nGaragenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Rekurrent macht in seiner Rekursantwort geltend, seine\nEhefrau verschweige, dass sie alle Schlösser der Wohnung ausgewechselt\nhabe. Er verfüge nur noch über einen Schlüssel zum separat zugänglichen\nSkiraum. Dies wurde von der Rekurrentin in der Replik bestritten.\n\na) Es steht fest, dass es wegen oder im Zusammenhang mit der Frage der\nZutrittsberechtigung des Rekurrenten zu den Räumlichkeiten der ehelichen\nLiegenschaft in F. zu erheblichen Auseinandersetzungen kam. Der Rekurrent\nbraucht keinen Zugang zur ehelichen Wohnung und anderen Räumlichkeiten\nder Liegenschaft in F.. Seine Sportartikel kann er auch anderweitig gegen eine\ngeringe Gebühr unterbringen. Noch weniger braucht der Rekurrent irgend welche Schlüssel zu Schlössern, welche die Rekurrentin offensichtlich auf eigene\nKosten ausgewechselt hat. Der Rekurrent wird demnach verpflichtet, sämtliche\nSchlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage\nund Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem Besitz sind,\nunverzüglich der Ehefrau herauszugeben.\n\nb) Die Rekurrentin verlangt zusätzlich, es sei dem Rekurrenten zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz)\nohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Antrag nimmt zwar Bezug\nauf die Wohnung in F.. Nach Sinn und Zweck kann es aber durchaus als Begehren verstanden werden, das sich auf die aktuell bewohnte Liegenschaft\nbezieht. In dieser Hinsicht gilt einmal anzumerken, dass dem Rekurrenten ein\nBesuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Die Ausübung des angeordneten\nBesuchs- und Ferienrechts hängt nun nicht allein vom Willen der Rekurrentin\nab und setzt zwangsläufig voraus, dass der Rekurrent sich zumindest bis zur\nWohnung der Rekurrentin begibt. Auf Dauer können die Kinder schliesslich\nauch nicht irgendwo, namentlich auch nicht auf der Strasse vor der Wohnung\nder Rekurrentin, übergeben werden. Denn genau in solchen Begleitumständen\nzeigt sich den Kindern im besonderen Mass die Konfliktsituation ihrer Eltern\nauch in Bezug auf das Umgangsrecht. Vorfälle, wie sie in der Vergangenheit\noffenbar wiederholt vorkamen, sind ernst zu nehmen. Alsdann steht ausser\nFrage, dass der Rekurrent letztlich kein Recht hat, die Wohnung seiner Frau\nzu betreten, wenn sie das nicht will. Aktenkundig sind allerdings nur zwei Vorfälle, in denen es um die Frage ging, ob der Rekurrent gegen den Willen der\nRekurrentin deren Wohnung betreten hat. In beiden Fällen bestritt der Rekur-\n\nSeite 54 — 60\nrent den Sachverhalt und in beiden Fällen wurde das Verfahren schliesslich\neingestellt. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle beziehen sich dabei auf den\nAugust 2007 und Januar 2008, liegen also zwei Jahre zurück. Dass es seither\nwieder zu unzulässigen Versuchen des Rekurrenten gekommen ist, ihre Wohnung zu betreten, behauptet die Rekurrentin nicht. Alsdann kann festgestellt\nwerden, dass sich der Rekurrent spätestens seit es zum Zerwürfnis mit seiner\nältesten Tochter und dem Sohn kam, deutlich mehr zurückhält. An den Einigungsverhandlungen zeigte sich wohl ein sehr angespanntes Verhältnis des\nRekurrenten zum Rechtsvertreter der Rekurrentin. Im direkten Umgang von\nRekurrentin und Rekurrent waren jedoch keine derart massiven Spannungen,\nwie sie früher bestanden, erkennbar. Unter diesen Umständen kann auf die\nAussprechung eines förmlichen Hausverbots unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ermahnung, auch im direkten Umgang im Wohle der Kinder alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist, abgesehen werden.\n\n22. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Hat\neine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht\nauf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114\nAbs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung \"in der\nRegel\" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem\nrichterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG\n1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) Die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.\n\nb) Im Rekursverfahren strittig war - dies gleichfalls als einer von zwei\nHauptpunkten - das Besuchs- und Ferienrecht der Kinder. Eine Beurteilung\nnach Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt sich schon allein deshalb nicht,\nweil die Regelung dieser Punkte in beidseitigem Interesse lag. In diesem\n\n"}