{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 51 — 60\nwerden die Kinderzulagen zusätzlich ausgerichtet, sind Letztere folglich von\nden Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Anderenfalls würde Bundesrecht verletzt (Urteil 5A_207/2009 des Bundesgericht vom 21. Oktober 2009 E.\n3). Werden die Beiträge vom Gesamtbedarf abgezogen, errechnet sich für die\nRekurrentin für das Jahr 2008 bis zum Schuleintritt von B. - somit bis und mit\nJuli 2008 - ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'675.--. Für die Zeit des Aufenthalts\ndes Sohns in I. beläuft sich der Unterhaltsbeitrag der Rekurrentin bis Ende\n2008 auf Fr. 8'675.-- und ab Anfang 2009 bis und mit Juli 2009 auf Fr. 8'500.--.\nDanach sind ihr für die die weitere Dauer des Getrenntlebens schliesslich Fr.\n6'500.-- zuzusprechen.\n\n19. Der Bezirksgerichtspräsident hat der Rekurrentin und den Kindern die\nUnterhaltsbeiträge ab Juli 2008 - dem Monat der Gesuchseinreichung - zugesprochen. Die Rekurrentin verlangt in Bestätigung des ursprünglich gestellten\nAntrags, die Verpflichtung zur Leistung der Unterhaltsbeiträge habe per Januar\n2008 zu erfolgen. Der Rekurrent wehrt sich dagegen mit der Begründung, er\nhabe im fraglichen Zeitraum den geschuldeten Unterhalt erbracht. Letzteres ist\noffenkundig nicht der Fall. So hat er der Rekurrentin den Zugang zu den Karten gesperrt und ihr nur noch Fr. 4'000.-- überwiesen. Wohl hat er - wie dargelegt wurde - gewisse weitere Auslagen übernommen. Damit ist er der Unterhaltspflicht, wie sie vorstehend festgelegt wurde, jedoch nicht vollumfänglich\nnachgekommen. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsleistungen\nfür die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Mit der Rückwirkung will das Gesetz - wie die Rekurrentin zu Recht ausführen lässt - der Berechtigten ermöglichen, statt sofort den Richter anzurufen,\nvorerst auf gütlichem Weg eine Einigung zu erzielen (BGE 115 II 201 E. 4.a)\nS. 204). Die Rekurrentin hat sich gegen die Sperrung der Karten umgehend\nzur Wehr gesetzt und vorerst versucht, ohne Einschaltung des Richters wieder\nZugang zu ausreichenden Mitteln zu erhalten. Als dies nicht gelang, hat sie\ninnert angemessener Frist ein Eheschutzgesuch eingereicht. Dem Antrag auf\nrückwirkende Verpflichtung ist demnach zu entsprechen. Diesfalls muss der\nRekurrent aber gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, bereits geleistete Unterhaltsleistung an die Verpflichtung anrechnen zu können (Hasenböhler / Opel,\nBasler Kommentar, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Entsprechend wird der Rekurrent\nermächtigt, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen - soweit sie belegmässig\nnachgewiesen sind - mit dem geschuldeten Unterhalt zu verrechnen.\n\n20. In Bestätigung eines bereits im vorinstanzlichen Verfahrens gestellten\nAntrags verlangt die Rekurrentin die Berechtigung, unter einer Voranmeldung\n\nSeite 52 — 60\nvon 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl\nTrip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme\neiner Zügelfirma abholen zu können. Gleichzeitig sei der Rekurrent zu verpflichten, die genannten Sachen der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB.\nDer Rekurrent führt hierzu in seiner Rekursantwort aus, er habe der Ehefrau\ndie von ihr einverlangten Gegenstände bereits zugestellt. Das Rechtsbegehren\nsei gegenstandslos geworden. Die Rekurrentin bestreitet dies (vgl. Replik S.\n17). Ergänzend führt sie aus, am 25. Juni 2009 seien über eine Transportfirma\ndas Klavier mit Hocker, das Buffet, der Kindertisch mit drei Stühlen und der\nTrip Trap Kinderstuhl geliefert worden. Etwas vorher seien die Fahrräder, der\nKinderwagen und die Inlinskates zugestellt worden. Dieses Verhalten habe mit\nBezug auf diese Gegenstände als Rekursanerkennung zu gelten, was Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge habe.\n\nDer Richter hat gemäss Art. 176 ZGB über die Zuteilung des Hausrats zu befinden. Gemeint sind damit in erster Linie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der ehelichen Wohnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von\nder Rekurrentin erwähnten und nach ihrer Behauptung vom Rekurrenten noch\nnicht ausgehändigten Gegenstände zum Hausrat im Sinne des Gesetzes\ngehören. Gestützt auf die Anerkennung des Begehrens durch den Rekurrenten ist die Ehefrau - soweit sie die nachstehenden Gegenstände nicht bereits\nerhalten hat - für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches\nKlavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein\nKoffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abzuholen. Gleichzeitig wird der Rekurrent unter der Androhung der\nOrdnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, die genannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin und den Kindern\nherauszugeben.\n\n21. Schliesslich verlangt die Rekurrentin, es sei ihr Ehemann zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum,\n\n"}