{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 41 — 60\nkommen und einen hohen Lebensstandard ein nicht weiter belegter eigener\nUnterhaltsbeitrag in nicht nachvollziehbarer Höhe gefordert. Selbst im Rekursverfahren, wo sich die Rekurrentin ja wohl auch mit der vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommenen konkreten Berechnung der Unterhaltsbeiträge\nauseinanderzusetzen hatte, wurde nicht versucht, die geltend gemachten hohen Zahlen mit konkreten Darlegungen zum Bedarf zu plausibilisieren. Statt\ndessen wurden Ausführungen zum behaupteten Einkommen gemacht und die\ngeltend gemachten Unterhaltszahlungen in erster Linie mit der selbst als maximal möglich erachteten Leistungsfähigkeit begründet.\n\nb) Entgegen der Behauptung der Rekurrentin sehr wohl Auskunft über die\ntatsächlichen Kosten der Lebenshaltung zu geben vermögen indessen die von\nihr bei den Strafbehörden eingelegten Zusammenstellungen. Die Behauptung,\nirgendwelche alte und deshalb irrelevante Zusammenstellungen der Rekurrentin hätten zu einer falschen Feststellung des Bedarfs geführt, erweist sich als\nunzutreffend. So hat die Rekurrentin den Strafbehörden unter anderem auch\neine Zusammenstellung über die Bezüge in den ersten vier Monaten nach der\nTrennung eingereicht. In diesen Monaten hatte sie unbeschränkt Zugriff auf\ndie beiden Karten und die Rekurrentin behauptet selbst, sie sei davon ausgegangen, sie dürfe das Limit von Fr. 20'000.-- ausschöpfen. Es ist demnach\nauch nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin sich und ihre Kinder im\nVergleich zu ihrer Lebenshaltung während intakter Ehe einschränkte. Die in\ndiesen Monaten für die allgemeine Lebenshaltung angefallenen Kosten entsprechen mit anderen Worten jenen, die auch während intakter Ehe für die\nEhefrau und Kinder anfielen. Es mag nun durchaus sein, dass die Rekurrentin\n- wie der Rekurrent behauptet - während intakter Ehe geringere Bezüge machte. Das war ja offenbar dann auch der Grund, weshalb der Rekurrent die Karten sperrte. Während intakter Ehe machte der Rekurrent jedoch seinerseits\nauch Bezüge, mit denen er nicht nur eigene Auslagen deckte, sondern auch\nan den Familienunterhalt beisteuerte. Das war nach der Trennung - was den\nHaushalt der Rekurrentin betrifft - aber nicht mehr der Fall. Insofern besteht\nauch kein Grund zur Annahme, der tatsächliche Bedarf sei tiefer, als er mit der\nZusammenstellung für die Monate August bis Dezember 2007 belegt wurde.\nEbensowenig besteht jedoch noch ein Grund, zu den dort belegten Bezügen\nnoch irgendwelche Kartenbezüge, welche der Rekurrent während intakter Ehe\nmachte, aufzurechnen. Schliesslich enthält die Liste auch keine Auslagen,\nwelche sich bei einem fraglos guten Lebensstandard nicht erklären lassen. Die\nRekurrentin lebte mit ihren Kindern getrennt von ihrem Ehemann und bezog\n\nSeite 42 — 60\ndas, was sie bei ihrer gewohnten Lebenshaltung benötigte. Die von der Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren (vgl. Replik S. 9) vorgebrachte Behauptung, sie sei in jenen Monaten gar nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes Leben wie bis anhin fortzuführen, ist neu und insofern unbeachtlich. Darüber hinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Es erscheint klar, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Schwangerschaft im besagten Zeitraum nicht mehr - wie in der Rekurseingabe ausgeführt wird - in die Ferien ging und sie auch nicht mehr ihren\nsportlichen Hobbys nachgehen konnte. Solche Auslagen scheinen denn auch\nnicht in der Zusammenstellung auf. Es ist jedoch unbestritten, dass gewisse\nAufwendungen, wozu auch die Kosten für Hobbys der Rekurrentin gehören,\nvon ihrem Ehemann zumindest teilweise separat abgegolten wurden. Desgleichen erscheint klar, dass auch Ferien zur gewohnten Lebenshaltung gehörten\nund dafür der Ehemann aufkam und auch weiterhin aufzukommen hat. Dass\nsie in den besagten Monaten alles allein erledigte, trifft jedoch nicht zu. In den\nbelegten Ausgaben finden sich auch solche für die Putzfrau und den Babysitter. Und wenn die Rekurrentin schon glaubte, sie und ihr Mann seien in einer\nVereinbarung übereinkommen, dass sie Fr. 20'000.-- über die Karten beziehen\ndürfe, konnte sie ja wohl schwerlich Angst vor einem finanziellen Engpass haben. Dass im Oktober weniger ausgegeben wurde, hängt vor allem damit zusammen, dass sich die Kinder - wie sich aus der damaligen Ferienrechtsregelung ableiten lässt - eine Woche beim Rekurrenten in den Ferien\naufgehalten haben. Auch in Zukunft wird es Monate geben, wo für den täglichen Bedarf daheim weniger Bezüge gemacht werden, weil die Familie etwa in\ndie Ferien (welche zusätzlich abgegolten werden) geht oder einige Tage bei\nden Grosseltern verbringt. Dass man sich nicht einschränkte, ergibt sich darüber hinaus nur schon allein aus dem Detailgrad der Zusammenstellungen.\nDie Liste bezieht sich auf die Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, Schuhen,\ndie Kosten für auswärtiges Essen, den Coiffeur, Zeitung, Nachhilfestunden, die\nMusikschule, die Reitschule, die Spielgruppe, den Babysitter, die Putzfrau, den\nOptiker, anderweitige Hobbys der Kinder, Apothekeneinkäufe, Einkäufe in Möbelgeschäften und im Bereich der Unterhaltungselektronik, Handwerker, Geschenke sowie die Auslagen für Benzin und den öffentlichen Verkehr. Gemäss\ndiesen Unterlagen hatte die Rekurrentin im September 2007 zusammen mit\nden Kindern Auslagen von Fr. 5'745.85. Für den Oktober 2007 wurden Fr.\n4'491.85 und für den November Fr. 6'676.30 ausgewiesen. Im Dezember beliefen sich die Auslagen schliesslich auf Fr. 7'843.10. Im Schnitt benötigte die\nRekurrentin für sich und ihre Kinder rund Fr. 6'190.--. Es mag nun durchaus\nsein, dass die eine oder andere Auslage, die in einem Haushalt wie dem der\n\n"}