{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 37 — 60\ngelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im\nEheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken,\ndie zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind.\nHinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu\nbemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau\nnicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung\nnicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten\nMehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die\nBeibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings\nkönnen sich selbst in solchen Fällen Korrekturen - dies durch eine an die Lebenshaltung angepasste Überschussverteilung - aufdrängen (Verfügung PZ 07\n41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. März 2007 E. 2.c; PZ\n00 45 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Mai 2000 E. 4.b).\nBei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie auch vorliegend gegeben\nsind, führt die Existenzminimumsberechnung jedoch regelmässig zu sehr hohen Überschüssen. Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen Ehe)\noder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern; BGE\n126 III 8 ff.) aufgeteilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schematisierten\nMethode in erster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar nicht auf\ndie massgebliche Lebenshaltung abgestellt. Dabei sagt das Vorhandensein\nvon Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der\nTrennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein.\nStanden - wie es nachgerade vorliegend der Fall ist - schon während der Ehe\nzwei voll eingerichtete Wohnungen zur Verfügung und leben die Parteien nach\nder Trennung je in einem dieser Haushalte, vergrössern sich die Auslagen fürs\nWohnen nicht. Bei den Aufwendungen für den täglichen Bedarf, den Kosten\nder Ferien und der Hobbys halten sich die Veränderungen in Grenzen. Je\ngrösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto\nmehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berechnung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die Bestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf einer\nVermutung bzw. - aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person - auf einer reinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unterhaltsberechtigte\nPerson folglich auch nicht darauf beschränken, bei der unterhaltsverpflichteten\nGegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich unter Berücksichtigung der\n\nSeite 38 — 60\nExistenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errechnen. Vielmehr muss sie auch aufzeigen, dass der geltend gemachte Betrag\ntatsächlich benötigt wird, um die Kosten der bisherigen Lebensweise zu decken. Eine Praxis, nach welcher unbesehen des tatsächlichen Bedarfs einfach\nMittel im Umfang des Existenzminimums zuzüglich einer Beteiligung am Überschuss nach Massgabe der im Haushalt lebenden Personen zugesprochen\nwerden, gab es und gibt es nicht. In guten bis sehr guten Verhältnissen, bei\nwelchen die Kosten zweier Haushalte ohne weiteres gedeckt werden können,\nsind deshalb auch im Eheschutzverfahren von der Person, welche Unterhalt\nverlangt, regelmässig die tatsächlichen Kosten für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urteil\n5A_732/2007 des Bundesgerichts vom 4. April 2008 E. 2.2. mit Hinweisen).\n\na) Die Rekurrentin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident Maloja habe gestützt auf ihre Angaben eine Existenzminimumsberechnung gemacht und\nalsdann einen Zuschlag von 20% aufgerechnet. Alsdann sei er sachwidrig zur\nAuffassung gelangt, sie und ihre Kinder könnten mit Unterhaltsbeiträgen, die\n20% über dem Existenzminimum lägen, die Kosten der bisherigen Lebenshaltung decken. Das trifft schon allein deshalb nicht zu, weil der Bezirksgerichtspräsident - wie bereits dargelegt wurde - keine reine Existenzminimumsberechnung machte, sondern weitere Positionen berücksichtigte. Darüber hinaus überprüfte er seine Berechnung anhand der ausgewiesenen tatsächlichen\nKosten der Lebenshaltung und kam zum Schluss, dass der von ihm im Rahmen des erweiterten Existenzminimums errechnete Betrag über dem konkret\nermittelten Bedarf lag. Schliesslich war sich der Bezirksgerichtspräsident - wie\naus seinen Ausführungen folgt - auch durchaus bewusst, dass ein Zuschlag\nvon 20% in der Praxis nicht mehr gemacht wird. Die Aufrechnung bezeichnete\ner in der Folge ausdrücklich als \"Notlösung\". Dies offenbar deshalb, weil auch\nihm klar war, dass der Lebensstandard der Rekurrentin zwar deutlich über\ndem Existenzminimum liegen musste. Dass sie für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise für sich selbst Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 12'832.--\nund Fr. 15'626.-- bedarf, wurde von der Rekurrentin - wie noch darzulegen\nsein wird - jedoch weder substantiiert dargelegt noch ausreichend belegt.\n\nb) Zutreffend ist schliesslich, dass der Rekurrentin in der ersten\nEheschutzverfügung, welche vom Kantonsgericht Graubünden aufgehoben\nwurden, noch deutlich höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Soweit die Rekurrentin geltend macht, der vorinstanzliche Eheschutzrichter hätte\nsie vor Erlass der zweiten Verfügung nach Treu und Glauben darauf hinweisen\n\n"}