{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 35 — 60\nergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 261'500.--. Zieht man den Eigenmietwert der gänzlich selbstbewohnten Liegenschaft in E. vom Einkommen ab,\nverbleibt ein Jahreseinkommen von Fr. 228'000.--. Das sind monatlich rund Fr.\n19'000.--. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, das tatsächliche Einkommen\nsei deutlich höher und verlangt eine andere Bewertung der in der Steuererklärung deklarierten Faktoren. Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie\ndas ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehemann habe zugestanden, dass\ndie N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor eingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per 31. März 2007 gekündigt worden sei\n(Ordner 1 act. 10 S. S. 5). Die Behauptung, ihr Ehemann habe die Weitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte Weitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des Mieteverhältnisses mit der N. AG erfolgte - was unbestritten ist - noch während intakter\nEhe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten übernommen hat, ist\nhingegen nicht belegt. Die N. AG hat ihren Sitz nicht erst - wie die Rekurrentin\nbehauptet - seit April 2007 in E.. Wie dem von der Rekurrentin ins Recht gelegten Handelsregisterauszug (act. 17 der Rekurrentin) entnommen werden\nkann, war die Firma schon im Jahre 2000 dort ansässig. Alsdann erzielt er\nüber diese Firma nur einen geringen Teil seiner Einkünfte. Insofern ist durchaus davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten - wie der Rekurrent behauptet - selbst genutzt und nicht weiter vermietet werden sollten. Das erscheint\numso naheliegender, als man Familienzuwachs erwartete. Insofern liesse sich\nhöchstens feststellen, dass der Rekurrent die Wohnung wieder vermieten\nkönnte, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert ist.\n\nSchliesslich mag es auch durchaus sein, dass der Rekurrent bei einer anderen\nBewertungs- und Abzugspraxis im Zusammenhang mit seinem Liegenschaftsaufwand und einer weniger grossen Amortisation von Hypotheken steuerlich\nein höheres Einkommen auszuweisen vermöchte. Nachgerade die von der\nRekurrentin bei Treuhändern eingeholten Analysen (Ordner 3 act. 3 und act. 4)\nzeigen jedoch, dass diese Praxis nicht neu ist und insofern auch nicht von einer bewussten Reduzierung des Einkommens gesprochen werden kann. So\nwies etwa die O. darauf hin, dass die Parteien geringe AHV-Beiträge leisteten\nund auch die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge nur ungenügend ausschöpften. Die eigentliche Altersvorsorge der Parteien seien die Liegenschaften. Es ist nun weder sinnvoll noch erforderlich, in diese Lebensplanung einzugreifen und dem Rekurrenten ein Einkommen aufzurechnen, das er allenfalls erzielen könnte, tatsächlich aber nur zu Lasten der Vorsorge geht, wel-\n\nSeite 36 — 60\ncher erst im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens die gehörige Beachtung zu schenken wäre. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich dabei umso\nweniger, als die Rekurrentin betont, keine der beiden Parteien beabsichtige\nderzeit die Scheidung. Schliesslich zeigt sich anhand der Steuererklärung\n2005, dass auch in früheren Jahren ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahre 2007 ausgewiesen wurde. Ein Einkommen im Bereich von rund Fr. 19'000.--\nbis Fr. 20'000.-- reichte in beiden Jahren aus, um den Bedarf der Familie zu\ndecken und insofern ist gegen die betreffende Praxis auch nichts einzuwenden. Allerdings gibt es - wie das Jahr 2006 zeigt - aber durchaus Jahre, in denen der Rekurrent höhere Einkünfte erzielt. In jenem Jahr wies der Rekurrent\ngemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 529'874.--\nund - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein Reineinkommen von Fr. 324'558 aus. Lässt man die bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuerlichen Abzüge ausser acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegenschaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr. 315'000.--. Das entspricht einem\nmonatlichen Einkommen von circa Fr. 26'000.--. Im Schnitt (vgl. dazu Urteil\ndes Bundesgerichts 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen) dürfte sich das Einkommen des Rekurrenten demnach im Bereich von Fr.\n22'000.-- bis Fr. 23'000 bewegen.\n\n14. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der\nUnterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414/415).\nIn den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark divergierende Methoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Methode für die Unterhaltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima\nund des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In\nBGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese\nMethode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen\nwenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für\ndie Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf\ndem Existenzminimum, sondern hat am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teil (Urteil 5A_288/2008 des Bundesgerichts vom 27. August 2008 E. 5.4.).\n\nAuch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen re-\n\n"}