{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\na) Wie bereits dargelegt wurde, geht es bei dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordneten begleiteten Besuchsrecht um die von beiden Parteien\nbenötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von Terminen und die Kontrolle\nder Über- und Rückgabe der Kinder. Nicht angeordnet wurde ein Besuchsrecht, bei welchem ständig eine Drittperson begleitend zugegen sein muss.\nSolches lässt sich denn auch nicht rechtfertigen. Mit der nämlichen Begründung ist auch die Notwendigkeit einer weitergehenden Begleitung im Bereich\ndes Ferienrechts zu verneinen.\n\nb) Soweit die Rekurrentin für das Ferienrecht eine Begleitung in dem auch\nfür das Besuchsrecht vorgesehenen Rahmen verlangt, gilt darauf hinzuweisen,\ndass der Bezirksgerichtspräsident in seinen Erwägungen in allgemeiner Form -\nmithin ohne die Problematik auf das Besuchsrecht zu beschränken - die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Vereinbarung von Terminen und einer\nKontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder bejaht. Insofern ist denn auch\ndavon auszugehen, dass er die Massnahme gar nicht auf das Besuchsrecht\nbeschränken wollte. Ausser Frage steht denn auch, dass sich die gleichen\nProbleme, wie sie im Bereich des Besuchsrechts erkannt wurden, auch bei\nAusübung des Ferienrechts stellen können. Im Sinne einer Klarstellung gilt\ndemnach festzustellen, dass die in Ziffer 5. der angefochtenen Verfügung angeordnete Massnahme sich auch auf die Ausübung der Ferienrechte bezieht.\n\n10. Der Bezirkgerichtspräsident stellte im angefochten Entscheid fest, dass\nsich die Parteien auf Unterhaltszahlungen an die Kinder von monatlich je Fr.\n1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen geeinigt hätten. Diese Beiträge erachtete er\nals angemessen, weshalb er in der Folge den Kindern auch Unterhaltsbeiträge\nin der besagten Höhe zusprach. In der Folge erklärte er für die Bemessung\ndes Ehegattenunterhalts den zuletzt gelebten Standard als Obergrenze für\nmassgebend. Alsdann machte er eine Bedarfsberechnung, in welcher er einerseits Elemente der Existenzminimumsberechnung einbezog, andererseits\naber auch weitere Auslagen berücksichtigte, wobei er weitgehend auf die Eingabe von Y. abstellte. So berücksichtigte er für Y. einen Grundbetrag von Fr.\n1'250.-- und für die Kinder insgesamt Fr. 1'500.--. Weiter veranschlagte er\nMietkosten von Fr. 2'100.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 880.--, wei-\n\nSeite 32 — 60\ntere Versicherungs- und Telekomkosten von Fr. 425.-- und Fr. 68.-- sowie zusätzliche Auslagen für die Kinder von Fr. 4'000.--. Die Steuern veranschlagte\ner auf approximativ Fr. 1'135.--. Schliesslich wies der Bezirksgerichtspräsident\ndarauf hin, dass nach der Rechtsprechung kein Zuschlag von 20 % mehr gerechtfertigt sei. Gleichwohl sei ein solcher Zuschlag \"als Notlösung\" zu gewähren. Gestützt darauf erhöhte er den Bedarf um Fr. 550.-- und errechnete\nso einen Gesamtbedarf von Y. und den Kindern von gesamthaft Fr. 10'773.- im\nMonat. Zur Untermauerung der Richtigkeit der Berechnung wies der Bezirksgerichtspräsident alsdann darauf hin, dass Y. gegenüber den Strafbehörden\nAngaben über ihre tatsächlichen Ausgaben gemacht habe. Demgemäss hätten sich diese im Durchschnitt auf Fr. 6'430.- im Monat belaufen. Unter\nBerücksichtigung der von X. getragenen Miet- und Krankenkassenkosten von\nFr. 2'100.--und Fr. 880.-- ergebe sich ein monatlicher Bedarf von Fr. 9'410.--.\nSowohl der errechnete wie auch der auf Grund der tatsächlichen Ausgaben\neruierte Bedarf sei als weit überdurchschnittlich zu qualifizieren. Dieser Standard bilde die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Die zu leistenden monatlichen Unterhaltszahlungen seien demnach gerundet auf Fr. 10'800.-- festzusetzen. Der auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'500.--\nzuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen übersteige die Kosten zur Deckung des angemessenen Lebensstandards deutlich. Der verbleibende Betrag\nvon monatlich Fr. 4'800.-- gewährleiste auch der Gesuchstellerin die Aufrechterhaltung der gewohnten Lebensführung.\n\nDie Rekurrentin lässt die Höhe der den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (monatlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen) unbestritten und\nverlangt lediglich, der Rekurrent sei zu verpflichten, diese Beiträge bereits ab\n1. Januar 2008 und nicht - wie vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnet -\nab 11. Juli 2008 - zu bezahlen. Zur Wehr setzt sie sich hingegen gegen den ihr\nzugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--. Sie verlangt, es seien ihr\nmonatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für\ndie Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August\n2009 Fr. 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt, ansonsten weiterhin Fr. 15'626.-- zu bezahlen. Zur Begründung wird - grob zusammengefasst - geltend gemacht, der Vorderrichter habe - nachdem sie eigentlich Anspruch auf 3/4 des Überschusses habe - zu Unrecht davon abgesehen, ihr\nwenigstens den von ihr beantragten hälftigen Überschuss zuzusprechen, habe\nsachwidrig die Auffassung vertreten, sie könne mit einem um 20% erhöhten\nÜberschuss den bisher gelebten Lebensstandard weiterführen, habe aktenwid-\n\n"}