{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 29 — 60\nstundenweise, dafür aber häufigere Kontakte angezeigt. Dass der Bezirksgerichtspräsident dem Rekurrenten regelmässige, dafür aber nur kurze Besuchsmöglichkeiten einräumte, lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. Ein weitergehendes Recht fällt umso weniger in Betracht, als zwischen D. und dem Rekurrenten faktisch noch gar keine gelebte Vater/Kind-\nBeziehung besteht. Aufgrund der wenigen Besuche in unregelmässigen und\nzeitlich grossen Abständen in der Vergangenheit ist das schlicht nicht möglich.\nWie bereits dargelegt wurde, erscheint die Behauptung der Rekurrentin, ihr\nEhemann habe von dem ihm stundenweise eingeräumten Besuchsrecht praktisch keinen Gebrauch gemacht, durchaus glaubhaft. In diesem Zusammenhang muss sich der Rekurrent denn auch vorhalten lassen, dass er sich in der\nVergangenheit wenig darum bemüht hat, die Tochter zu sehen. Einen steten\nKontakt zu halten, ist jedoch nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht.\nSchliesslich wurde vom Rekurrenten mit dem erwähnten Fahraufwand und\nseiner zeitlichen Belastung in der Vergangenheit auch nicht etwas Unzumutbares verlangt. Das wird auch für die Zukunft nicht der Fall sein.\n\nb) Die Rekurrentin macht geltend, die vorinstanzliche Regelung lasse es\nzu, dass der Rekurrent D. jeden Tag besuchen könne. Der Einwand erscheint\ngesucht. Hat der Rekurrent das Recht, D. mindestens viermal zu sehen, bedeutet dies auch, dass die Rekurrentin ihm mindestens viermal diese Möglichkeit einräumen muss. Ein Mehr ist möglich, hängt aber nachgerade auch von\nder Einwilligung der Mutter ab. Kann der Rekurrent D. viermal pro Monat sehen, wird dabei seinem Recht bereits genügend Rechnung getragen. Dabei\ndürfte es dem Rekurrenten zukünftig auch wesentlich einfacher fallen, das Besuchsrecht von D. auszuüben, da er über mehrere Monate auch C. - dies\nzweimal im Monat - tageweise besucht. Die beiden Besuchsrechte lassen sich\ndemnach durchaus vereinbaren. Darüber hinaus stellt C. ein wichtiger Teil des\nvertrauten Umfelds von D. dar, was die Wiederaufnahme der Beziehung erheblich erleichtern dürfte. Damit erscheint es auch angebracht, in teilweiser\nGutheissung eines entsprechenden Antrags von Y. das Besuchsrecht gegenüber D. dahingehend zu präzisieren, dass mindestens zwei stundenweise\nKontakte auf jene Tage zu fallen haben, an denen auch ein Besuchsrecht gegenüber C. besteht. Eine weitergehende zeitliche Fixierung würde die Ausübung des Besuchsrechts nur unnötig erschweren. Zudem muss von den Parteien erwartet werden, dass sie sich zukünftig wieder vermehrt im Wohl der\nKinder absprechen. Denn auf Dauer kann es nicht angehen, dass eine Dritt-\n\nSeite 30 — 60\nperson dafür Hilfestellung leistet. Ein Aufbau dieser Fähigkeit setzt indessen\nauch einen entsprechenden Freiraum voraus.\n\nc) Ist davon auszugehen, dass die Bedingungen für eine Annäherung von\nD. und ihrem Vater über das Besuchsrecht von C. recht gut sind, lässt es sich\nschliesslich auch rechtfertigen, dem Rekurrenten das Recht einzuräumen, D.\nnach drei Monaten am vierten Samstag ganztägig - von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr\n- zu besuchen. Zusätzlich ist dem Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, seine\nTochter noch mindestens einmal kurzzeitig - etwa im Zusammenhang mit dem\nBesuchsrecht von C. am zweiten Wochenende - zu besuchen. Nach drei weiteren Monaten - D. ist dann fast dreijährig - ist ihm zu gestatten, die Tochter\nerstmals an jedem zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr,\nbis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Recht, D. am vierten Wochenende an ihrem Wohnort kurzzeitig zu besuchen, bleibt bestehen.\nDiese Ausweitung des Besuchsrecht verläuft damit parallel zu jenem Besuchsrecht, das für C. angeordnet wurde. Dadurch wird nicht nur dem Wohl der Kinder, sondern auch dem vom Rekurrenten geltend gemachten Aufwand für die\nAusübung des Besuchsrechts zusätzlich Rechnung getragen.\n\nd) Dass es nicht gerechtfertigt ist, ein Ferienrecht der jüngeren Kinder von\nder Teilnahme der beiden älteren abhängig zu machen, wurde bereits dargelegt. Anderseits ist auch im Falle von D. davon auszugehen, dass ein Ferienrecht zur Vertiefung ihrer Beziehung zum Vater beiträgt. Insofern steht dem\nvon der Vorinstanz angeordneten Ferienrecht nichts entgegen. Freilich wäre\nes dabei für D. weit einfacher und entsprechend mit ihrem Wohl schneller vereinbar, längere Zeit beim Vater zu weilen, wenn ihre älteren Geschwister sie\nbegleiten würden. Nachdem dies nicht der Fall ist, muss - bevor ein Ferienrecht in Betracht fällt - umso mehr zwischen D. und ihrem Vater erst einmal\nüber stundenweise Besuche eine tragfähige Beziehung aufgebaut werden.\nDavon kann - wie bei C. - erst dann ausgegangen werden, wenn D. durch regelmässige Besuche beim Vater über das Wochenende auf Aufenthalte von\nnoch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist - wird der Regelung nachgelebt -\nEnde 2010 der Fall. Wiederum erscheint ein Ferienrecht von zwei Wochen\ndem Alter von D. und den Umständen angemessen (Urteil 5C.221/2006 des\nBundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130 III 585; Beschluss ZF\n07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli\n2007 E. 2.a).\n\nSeite 31 — 60\n9. Die Rekurrentin verlangt, es sei die Vormundschaftsbehörde der Kreise\nOberengadin / Bergell in Ergänzung von Ziffer 5 der Eheschutzverfügung vom\n20. März 2009 anzuweisen, sowohl ein begleitetes Besuchs- als auch ein begleitetes Ferienrecht zu organisieren.\n\n"}