{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 25 — 60\nVorbehalte gegenüber dem Vater bei. Darüber hinaus ist eine solche Verknüpfung auch gar nicht notwendig. Der Rekurrent ist durchaus in der Lage, die\nBetreuung von C. und D. auch ohne die Hilfe seiner ältesten Tochter zu gewährleisten. Hat sich der Rekurrent nur um seine kleineren Kinder zu kümmern, nehmen mithin die älteren Kinder nicht teil, kommt es auch in geringerem Mass zu Problemen, wie sie offenbar bei Ausübung des Besuchsrecht aus\nden gegensätzlichen Interessen der Kinder resultierten. Alsdann ist auch nicht\ngänzlich ausgeschlossen, dass sich A. dereinst wieder aus freien Stücken zur\nBegleitung ihrer Schwester bereit erklärt. Von der 15 jährigen A. aber einen\nBeitrag dafür zu erwarten, dass ein Besuchsrecht stattfinden kann und sie -\nohne dass dafür ein Grund besteht - im Glauben zu lassen, sie trage in gewissem Mass auch die Verantwortung für das Wohl ihrer jüngeren Geschwister,\nlässt sich nicht rechtfertigen. Dasselbe würde im Übrigen auch bei B. gelten.\n\nb) Nur bedingt zu hören ist der Rekurrent hingegen in Bezug auf seine Einwände gegen die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Besuchsrechts.\n\nba) Vorweg unbeachtlich ist der Einwand des Rekurrenten, die Dauer seiner\nAnreise stehe in einem Missverhältnis zu dem vom Bezirksgerichtspräsidenten\nvorgesehenen tageweise auszuübenden Besuchsrecht. Freilich hat der Rekurrent längere Fahrten zu machen. Daran wird sich auch mit dem Wegzug der\nKinder nach U. nichts ändern. Der diesbezügliche Aufwand bleibt - wie bereits\ndargelegt wurde - im bisherigen Rahmen. Alsdann versteht sich von selbst,\ndass unnötiger oder für das Kind oder den besuchsberechtigten Elternteil\nschädlicher Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts zu vermeiden ist.\nDass ihn die Fahrten zum Wohnort von C. gesundheitlich oder finanziell übermässig belasten, behauptet der Rekurrent indes nicht. So hat er bis anhin regelmässige Fahrten nach F. am Wochenende, wo sich die Familie schon vor\nder Trennung häufig aufhielt, in Kauf genommen. Gleiches darf von ihm auch\nbei der veränderten Sachlage zugemutet werden.\n\nbb) Schliesslich trifft es wohl zu, dass ein Besuchsrecht, welches ein ganzes Wochenende umfasst, mehr Möglichkeiten zulässt und tageweisen Besuchen an sich vorzuziehen ist. So hat der Rekurrent bei dem von der Vorinstanz\nangeordneten Besuchsrecht offenkundig nicht die Möglichkeit, C. mit sich nach\nHause zu nehmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Besuchsrecht an zwei\nWochenenden im Monat dem Kindswohl vorweg besser Rechnung trägt. Denn\nzum einen gilt darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent seine Kinder und damit\nauch C. schon viele Monate nicht mehr gesehen hat. Selbst nach Einschät-\n\nSeite 26 — 60\nzung des Rekurrenten hat dieser Umstand zu einer fortschreitenden Entfremdung geführt. Diese dürfte sich zwischenzeitlich noch vergrössert haben.\nBemühungen, das Besuchsrecht nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheids durchzuführen, gab es - wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen feststellen liess - nicht. Dies obwohl keine der Parteien um\nGewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. Zum andern steht auch\nausser Frage, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend dargelegt wurden, C.\nebenfalls verunsichert haben müssen. Von einem intakten Verhältnis zwischen\nVater und Tochter kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.\nHinzu kommt, dass C. die Zeit beim Vater - anders als in der Vergangenheit -\nvorderhand nicht mehr in Begleitung ihrer älteren Geschwister verbringen dürfte. An diesen Umstand muss sich C. zusätzlich gewöhnen. Diesfalls ist dafür\nzu sorgen, dass sich Vater und Tochter schrittweise wieder annähern können.\nDiesem Ziel wird in einer ersten Phase mit den von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechtstagen am zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats\nRechnung getragen. Fällt dem Rekurrenten die Hin- und Rückreise am selben\nTag schwer, kann er am Wohnort des Kindes in einem Hotel nächtigen. Die\ndafür notwendigen Mittel sind vorhanden. Damit steht auch der vom Rekurrenten erforderlich erachtete Rückzugsraum zur Verfügung. Präzisierend anzumerken gilt, dass sich der Besuch jeweils auf den Zeitraum von 9.00 Uhr bis\n19.00 Uhr erstreckt.\n\nbc) Nach dieser ersten Phase der Annäherung ist in einem zweiten Schritt\njedoch ein Ausbau des Besuchrechts angezeigt. Denn nur damit wird letztlich\ndem Umstand, dass für die Entwicklung von C. die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist, aber auch der wesentlichen\nBedeutung, welche der zeitliche Faktor auf die Qualität einer Beziehung hat,\nausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus ist auch im Eheschutzverfahren, in welchem eine Abänderung der getroffenen Massnahmen jederzeit\nmöglich ist, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, wobei Spannungen\nzwischen den Eltern für sich allein keinen Grund darstellen, ein Besuchsrecht\ndauerhaft einzuschränken (BGE 130 III 585). In diesem Sinn lässt es sich\nrechtfertigen, dem Rekurrenten nach einer Übergangsphase von zwei Monaten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, seine Tochter über ein ganzes Wochenende - von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr - zu sich auf Besuch\nzu nehmen. Damit eine Überforderung des Kindes ausgeschlossen werden\nkann und eine sinnvolle Koordination mit dem Besuchsrecht von D. möglich\nbleibt, erscheint es angezeigt, dieses Recht auf das zweite Wochenende im\n\nSeite 27 — 60\nMonat zu beschränken und es am vierten Wochenende vorerst bei einem tageweisen Besuch am Samstag zu belassen.\n\n"}