{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\na) Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Regel ein Ferienrecht von drei bis\nvier Wochen angezeigt (vgl. dazu BGE 130 III 585). Rein umfangmässig hat\ndie Vorinstanz demnach das Recht um eine Woche beschnitten. Begründet\nwird dies mit dem angespannten Verhältnis.\n\nb) In der Tat haben - wie bereits dargelegt wurde - sowohl A. wie auch B.\ndeutlich zu verstehen gegeben, dass sie vorderhand keinen Kontakt zum Vater\nwünschen. Gerade bei älteren Kindern ist deren Wille zur Ausübung des Feri-\nen- und Besuchsrechts von zentraler Bedeutung. Lehnt ein urteilsfähiges Kind\nden Kontakt ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen\n(Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der Rekurrent ist nun aber durchaus bereit, diesen Willen zu respektieren. So soll das beantragte Ferienrecht ja letztlich nur dann ausgeübt werden,\nwenn A. und B. dies wünschen. Der Antrag des Rekurrenten versteht sich insofern nur als Ausdruck seiner Bereitschaft, gemeinsam mit den Kindern nach\nderen Willen mehrere Ferienwochen zu verbringen. B. und A. waren bereits in\nder Vergangenheit in der Lage, ihre Wünsche in Bezug auf die Kontakte zum\nVater klar zu äussern. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass sie\nauch zukünftig ihren Willen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie\nFerien mit dem Vater verbringen wollen, äussern werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, weshalb das Ferienrecht unter das praxisübliche Minimum von drei Wochen begrenzt werden soll. So sah der Bezirksgerichtspräsident ja letztlich auch davon ab, aufgrund der abwehrenden\nHaltung der Kinder das Besuchsrecht einzuschränken. Auch dort wurde ein\nRecht im üblichen Rahmen eingeräumt, wobei es den Kindern frei gestellt\nwurde, den Vater im angeordneten Umfang zu besuchen. Sofern die Kinder\ndazu bereit sind, sollen sie selbstverständlich auch das Recht haben, mit ihrem Vater im üblichen Mass Ferien zu verbringen.\n\nEine Regelung, welche mehr als drei Wochen Ferien vorsieht, ist jedoch nicht\nangezeigt. Mit einem Umfang von drei Wochen wird einerseits die Bedeutung\ndes Ferienrechts für eine gute Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil ausreichend gewichtet. Alsdann kommt damit auch zum Ausdruck, dass\naufgrund der Vorbehalte von B. und A. vorweg keine Verpflichtung zur Ausübung eines erweiterten Ferienrechts besteht. Zum anderen wird mit einem solchen Ferienrecht aber auch dem Alter von B. und A. Rechnung getragen.\n\nSeite 24 — 60\nDenn mit einem Ferienrecht von drei Wochen wird ihnen vermehrt Zeit belassen, in den Ferien - ohne dass dies zu Lasten allein eines Elternteils ginge -\nden sich zusätzlich entwickelnden eigenen Interessen (Ferien- oder Sportlager, Sprachkurse im Ausland) nachzugehen. Wie wichtig der Wunsch, über die\nFreizeit selbst zu bestimmen, für ein Kind bzw. Jugendlichen mit zunehmenden Alter wird, hat sich nachgerade bei A. im Zusammenhang mit dem bereits\nerwähnten Streit über die Teilnahme an einem Reitturnier gezeigt. Alsdann\nwird mit einem Ferienrecht von drei Wochen auch - wie noch darzulegen sein\nwird - eine für sämtliche Kinder eher nachvollziehbare Ferienregelung getroffen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass A. und B. - sollte ein entsprechender Wunsch bestehen - von sich aus bereit sind, das vom Vater angebotene grosszügigere Ferienrecht zu nutzen.\n\n7. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja berechtigte den Rekurrenten, die\nTochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort\nzu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur,\nwenn auch A. zu Besuch ist. Der Rekurrent verlangt das Recht, C. jeweils am\nzweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis\nSonntag 19.30 Uhr - dies unabhängig von A. - zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\na) Soweit der Rekurrent sich gegen eine Verknüpfung des Besuchsrechts\nvon C. mit der Anwesenheit von A. wehrt, ist ihm im Ergebnis beizupflichten.\nDas Besuchsrecht steht dem Rekurrenten und C. um ihrer Persönlichkeit willen zu und kann insofern - soweit die Ausübung zum Wohl des Kindes erfolgt -\nauch nicht von der Einstellung von A. abhängig gemacht werden. Sodann hat\nsich A. klar dahingehend geäussert, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihrem\nVater. Diese Einstellung kann sich zwar ändern. Schon das Wissen um ihre\nBedeutung für das Ausmass des Besuchsrechts ihres Vaters gegenüber C.\n(und D.) dürfte für A. jedoch belastend sein. Sie wird sehr wohl wissen, welch\ngegensätzliche Meinungen ihre Eltern in diesem Punkt haben. Hinzu kommt,\ndass die Parteien bis anhin kaum bestrebt waren, ihre Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten. Es sind deshalb auch Versuche zu erwarten, A. in dieser\nFrage zu beeinflussen. Andererseits ist aber auch nicht davon auszugehen,\ndass A. durch eine solche Verknüpfung schneller wieder bereit sein wird, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu halten. Im Gegenteil. Besteht das Besuchsrecht gegenüber den kleineren Geschwistern unabhängig von A., kann\nbei Letzterer gar nicht erst das Gefühl entstehen, sie würden mit ihrem Entscheid über ihre Besuche für die eine oder andere Seite Partei ergreifen. Das\nträgt eher zu einer Entkrampfung der Situation und damit zum Abbau ihrer\n\n"}