{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 19 — 60\nund auch B. nicht mehr bereit war, seinen Vater zu besuchen. Umgekehrt sah\nsich die Rekurrentin aufgrund der Geschehnisse offenbar ausserstande, ihren\nEhemann umgehend über die Geburt der gemeinsamen Tochter D. zu informieren (vgl. 2. Eheschutzverfügung vom 26. Oktober 2007 S. 3). Zumindest in\neiner Anfangsphase wurde ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt, D. zu sehen. In der Folge war die Rekurrentin jedoch bestrebt, auf eine Lösung der\nProbleme hinzuarbeiten. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu teils heftigen Auseinandersetzungen. Diesbezüglich kann etwa auch auf die Einstel-\nlungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23.\nOktober 2008 (Ordner 3 act. 17) verwiesen werden. Die Kinder wurden letztlich\npermanent in diesen Ehekonflikt mit einbezogen (Ordner 3 act. 59, Ordner 2\nact. 27). Die Rekurrentin verweist darauf, dass ihr Ehemann die Kinder wiederholt verspätet zurückbrachte, der Rekurrent wiederum behauptet, seine\nEhefrau habe ihm die Kinder mehrfach grundlos zu spät übergeben. Aufgrund\ndieser Vorkommnisse war deshalb namentlich das Verhältnis von A. und B.\nzum Vater schon im Sommer 2008 massiv gestört. Nur so lässt sich überhaupt\nerst erklären, dass A. auf den vom Rekurrenten geschilderten Streit über eine\nTeilnahme an einem Reitturnier dermassen heftig reagierte und unter Hinweis\ndarauf, dass ihr Vater getroffene Abmachungen regelmässig nicht einhalte,\nkeinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.\n\nTatsache ist schliesslich, dass der Rekurrent nunmehr während vielen Monaten seine Kinder nicht mehr gesehen oder gesprochen hat. Dass - wie der Rekurrent befürchtet - eine Entfremdung zwischen ihm und den Kindern eingetreten ist, erscheint nicht nur aufgrund des fehlenden Kontakts, sondern\nauch aufgrund der verschiedenen Vorfälle naheliegend. B. sprach denn auch\nschon anlässlich seiner Anhörung Ende Oktober 2008 davon, dass sich sein\nVater seit der Trennung sehr verändert habe. Davon, dass das Besuchs- und\nFerienrecht bis 2008 ohne grössere Beanstandungen zum Wohl der Kinder\nausgeübt wurde und rein monetäre Interessen der Rekurrentin die Situation\nwesentlich verschlechtert haben, kann unter diesen Umständen nicht die Rede\nsein.\n\nc) Ebensowenig zu folgen ist jedoch auch der in der Rekursantwort aufgestellten Behauptung der Rekurrentin (act. 08 S. S. 11), der Rekurrent habe\nsich während der Besuchs- und Ferienrechtsausübung gar nicht um C.\ngekümmert und habe das Mädchen - so wörtlich - ihrem Schicksal überlassen.\n\nSeite 20 — 60\nca) Der Bezirksgerichtspräsident hat - dies unter Berücksichtung der bereits\nmit Verfügung vom 5. November 2008 und vom 4. Dezember 2008 erlassenen\nAnordnungen - die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin / Bergell\nangewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Diese Anordnung\nblieb von beiden Parteien unangefochten. In den diesbezüglichen Ausführungen hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, die Parteien seien offenbar\nnach wie vor nicht in der Lage, sich über eine ordnungsgemässe Besuchrechtsausübung zu einigen. Zumindest für die Vereinbarung von Terminen\nsowie die rechtzeitige Über- und Rückgabe der Kinder benötigten sie die Hilfe\nDritter, weshalb die bestehende Anordnung beizubehalten sei. Wie aus diesen\nAusführungen folgt, geht es bei dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht\num die von beiden Parteien benötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von\nTerminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder. In diesen Bereichen kam es denn auch wiederholt zu Konflikten. Nicht angeordnet wurde\njedoch - wie der Bezirksgerichtspräsident Maloja im Übrigen auch auf telefonische Rückfrage vom 18. Januar 2010 hin bestätigt hat - ein Besuchsrecht, bei\nwelchem ständig eine Drittperson begleitend oder überwachend zugegen sein\nmuss. Davon ist weder in den Erwägungen die Rede, noch ergibt sich dies aus\nden konkreten Anordnungen des Besuchsrechts. So wurde dem Rekurrenten\nnamentlich auch das Recht eingeräumt, seine Kinder mit sich auf Besuch zu\nnehmen und mit ihnen Ferien zu verbringen. Alsdann sind bei gleichzeitiger\nAnwesenheit von A. auch Besuche von C. übers Wochenende vorgesehen. All\ndas wäre - müsste die Ausübung durch eine von der Vormundschaftsbehörde\nbestellte Drittperson begleitet werden - gar nicht machbar.\n\ncb) Für eine solch weitgehende Beschränkung des persönlichen Verkehrs\nbesteht im Übrigen auch kein Grund. So gilt in Bezug auf die von der Rekurrentin geäusserten Bedenken klarzustellen, dass lediglich A. anlässlich ihrer\nBefragung (Ordner 1 act. 25) ausführte, sie hätte bei Besuchen beim Vater die\nganze Zeit auf C. aufpassen und sie behüten müssen. Er selbst könne zu wenig aufpassen. Es mag durchaus sein, dass A. während den Tagen beim Vater\nauch auf C. aufpassen musste. Dass ein Elternteil die älteren Kinder in die\nBeaufsichtigung der kleineren Kinder mit einbezieht, ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Namentlich bedeutet es - dies auch im vorliegenden Fall - vorweg\nnicht, dass der betreffende Elternteil nicht selbst zur Beaufsichtigung in der\nLage ist. Freilich unterstellt A. genau das ihrem Vater. Bei der Würdigung ihrer\nÄusserung ist aber schon grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung angebracht, nachdem sie sich ganz offenkundig vom Vater vernachlässigt fühlte\n\n"}