{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 15 — 60\nba) M. soll offenbar bezeugen, dass das Ehepaar W., welches den Rekurrenten als fürsorglichen Vater bezeichnet hat (Ordner 3 act. 25), Partei ergriffen habe. Das Ehepaar sei nicht unabhängig und könne über die Zeit nach der\nTrennung keine Auskunft geben, nachdem es seit diesem Zeitpunkt mit der\nRekursgegnerin nicht mehr spreche und sie schlecht mache. Mit ihren Einwendungen lässt die Rekurrentin zumindest unbestritten, dass das Ehepaar\nW. bis zur Trennung Wahrnehmungen machen konnte. Die Rekurrentin selbst\nbringt - wie an anderer Stelle noch näher darzulegen sein wird - nichts vor,\nwas den Rekurrenten für die Zeit vor der Trennung als Vater in ein schlechtes\nLicht stellen würde. In dem vom Rekurrenten ins Recht gelegten Schreiben\nvom 28. September 2008 hält das Ehepaar damit übereinstimmend fest, es\nhabe X. in den 15 Jahren als fürsorglichen Vater erlebt, der immer versucht\nhabe, die Interessen aller drei Kinder miteinander zu vereinbaren. Nachdem\ndie erst nach der Trennung erwähnte D. als viertes Kind keine Erwähnung\nfand, ist zu schliessen, dass das Ehepaar sich bei seiner Aussage auf die Zeit\nvor der Trennung bezog. Weder braucht unter diesen Umständen durch eine\nZeugin belegt zu werden, dass das Ehepaar W. sich nach der Trennung keinen objektiven Eindruck mehr schaffen konnte, noch besteht Anlass, an der\nRichtigkeit der Aussage des Ehepaars, der Rekurrent habe sich bis zur Trennung fürsorglich um seine Kinder gekümmert, zu zweifeln.\n\nbb) L. wiederum soll als Zeugin bestätigen, dass der Rekurrent die Tochter\nD. während ihrem ersten Lebensjahr gar nicht habe sehen wollen. Die Rekurrentin habe D. jeden zweiten Sonntagabend für die Ausübung des Besuchsrechts bereit gehalten. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom 1. November 2007 dem Rekurrenten das Recht einräumte, seine Tochter D. am zweiten und vierten Wochenende für zwei Stunden zu besuchen. Bei Uneinigkeit der Eltern über die\ngenaue Zeit sollte das Besuchsrecht jeweils am Sonntagabend von 17.00 bis\n19.00 Uhr erfolgen. Seitens der Rekurrentin wurde in der Folge in ihren E-\nMails (Ordner IV act. 46) wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rekurrent\nvon seiner Möglichkeit, die Tochter am Sonntagabend zu besuchen, keinen\nGebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 28. September 2008 (Ordner IV\nact. 67) wies ihr Rechtsvertreter den gegnerischen Anwalt darauf hin, dass\ndessen Mandant bis zum besagten Zeitpunkt nur einmal sein Besuchsrecht\nwahrnahm. Der Rekurrent selbst hat schliesslich nie behauptet, er habe sich\nvergeblich um die Ausübung des Besuchsrechts am Sonntagabend bemüht.\nGeltend gemacht wurde von ihm lediglich, dass die richterlich angeordneten\n\nSeite 16 — 60\nBesuchszeiten für ihn unzweckmässig seien. Die Behauptung der Rekurrentin,\nihr Ehemann habe von seinem Besuchsrecht gegenüber D. nicht bzw. nur unzureichend Gebrauch gemacht, erscheint damit glaubhaft und braucht nicht\nzusätzlich belegt zu werden.\n\n4. Ein erster wesentlicher Streitpunkt bildet das Besuchs- und Ferienrecht\nvon X. gegenüber den Kindern.\n\na) Der Bezirksgerichtspräsident Maloja räumte X. das Recht ein, die beiden Kinder A. und B. jeweils am zweiten und vierten Wochenende zu sich oder\nmit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden\nerklären. Alsdann berechtigte er ihn, die Tochter C. am zweiten und vierten\nSamstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu\nnehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist.\nSchliesslich gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja X. das Recht, die Tochter\nD. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an\neinem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\n\nb) Das Besuchsrecht gegenüber A. und B. liess der Rekurrent unbestritten. Bei seinen zwei älteren Kindern verlangt er lediglich ein weiter gehendes\nFerienrecht. In Bezug auf C. möchte X. hingegen das Recht, sie jeweils am\nzweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis\nSonntag 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Für D. verlangt er ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag\n19.30 Uhr. Zur Begründung bringt sein Rechtsvertreter im Wesentlichen vor,\ndie Parteien hätten der ursprünglich mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27. August 2007 geschlossenen Besuchsrechtsvereinbarung bis zum Sommer 2008 grundsätzlich problemlos nachgelebt. Es sei lediglich zu untergeordneten Klagen über das Nichteinhalten der Besuchszeiten\ngekommen. Inhaltlich habe es nie Beanstandungen gegeben. Erst im Sommer\n2008, nachdem die Rekurrentin ausserordentlich hohe Alimente eingeklagte\nhabe und der Rekurrent sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, hätten sich Probleme eingestellt. Nunmehr habe Y. dem Rekurrenten die Kinder vorenthalten.\nDas monetäre Motiv der Rekursbeklagten sei nur zu durchsichtig. So habe die\nRekurrentin in ihrem Gesuch, mit welchem sie horrende Unterhaltszahlungen\nverlangt habe, auch keine Anträge bezüglich der Besuchsrechte gestellt. Erst\ndie Weigerung, des Ehemannes, die hohen Alimentenforderungen tale quale\nanzuerkennen, hätten die Situation eskalieren lassen. Dabei seien auch die\nbeiden Kinder B. und A. zwischen die Fronten geraten. Von daher sei es zwar\n\n"}