{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 11 — 60\n2. Ziff. 6 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern / zu ergänzen:\nDer Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A.,\nB., C. und D. unter einer 2-monatigen Voranmeldung je zweimal\nim Jahr während einer Woche während den Schulferien mit sich in\ndie Ferien zu nehmen, sofern A. und B. beide sich damit einverstanden erklären und beide mitgehen.\n3. Ziff. 5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt zu ergänzen:\nDie Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin / Bergell wird\nangewiesen, ein begleitetes Besuchs- und Ferienrecht zu organisieren.\n4. Ziff. 7 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei abändernd wie folgt zu ergänzen:\nDer Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar\n2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von\nCHF 1'500.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n5. Ziff. 8 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend zu ergänzen bzw. abzuändern:\nDer Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, und zwar wie folgt:\nfür die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 CHF 12'832.--,\nfür die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 CHF 15'626.-- und\nab 1. August 2009 CHF 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I.\nzurückkehrt, ansonsten weiterhin CHF 15'626.-- zu bezahlen sind.\n6. Ziff. 9 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nbetr. Abholung der persönlichen Gegenstände sei wie folgt abändernd zu ergänzen:\nDie Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E.\nihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl\naus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer)\nund diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap,\nInlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme\neiner Zügelfirma abholen zu können und der Gesuchsgegner sei\nzu verpflichten, die genannten Sachen der Gesuchstellerin und\nden Kindern herauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB.\nDer Ehemann sei zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und\nkünftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K., G., F.\n(Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des\nWeiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum,\n\nSeite 12 — 60\nWaschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder\nohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekursgegners. Dieser sei zu verpflichten, im Rahmen\nseiner ehelichen Beistandspflicht der Rekurrentin für Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das von\nder Rekurrentin angestrengte Rekursverfahren zu bezahlen.\nEbenso sei der Rekursgegner zu verpflichten, allenfalls der Rekurrentin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu entschädigen.\nB) Formeller Antrag\nEs sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien\ndurchzuführen.\n\n4. In seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2009 liess X. folgende Anträge zur\nRekurseingabe von Y. stellen:\n1. Der Rekurs der Rekurrentin sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Rekurs der\nEhefrau mit dem separaten Rekurs des Ehemannes (ERZ 09 90)\nnach Abschluss des Schriftenwechsels zu vereinigen.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten\nder Rekurrentin.\n\n5. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1. Juli 2009,\nDuplik vom 4. August 2009) im Verfahren ERZ 09 95 hielten die Parteien an\nihren bereits gestellten Begehren fest.\n\n6. Den in diesem Punkt übereinstimmenden Anträgen entsprechend, wurden die Parteien am 18. Juni 2009 zu einer Einigungsverhandlung auf den 13.\nAugust 2009 vorgeladen. An dieser Verhandlung nahmen beide Parteien und\nihre Rechtsvertreter teil. Auf Basis eines gerichtlich ausgearbeiteten Vergleichsvorschlags wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung in allen anhängig gemachten Streitpunkten zu finden. Nachdem beide Parteien nach wie\nvor Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs signalisierten und sich Bedenkzeit wünschten, wurde eine zweite Einigungsverhandlung auf den 4. September 2009 angesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter teil. Eine Einigung konnte auch anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung nicht erzielt werden.\n\n7. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter von X.\ndem Kantonsgericht mit, dass er Kenntnis darüber erhalten habe, dass die\nRekursgegnerin, die seit der Trennung in F. gelebt habe, nunmehr mit den\nKindern nach U. gezogen sei. Nachdem die stets wechselnden Bedingungen\n\n"}