{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\nF.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 15. April 2009 Rekurs (ERZ 09 90)\nbeim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt\nwurden:\n1. Die Ziff. 3, 4 und 6 der 3. Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Maloja vom 20. März 2009 seien aufzuheben und durch folgende Anordnungen zu ersetzen:\n1.1. Der Rekurrent sei zu berechtigen, die Tochter C. am 2. und 4. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden\nMonats zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\nSeite 10 — 60\n1.2. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils am 2.\nWochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden\nMonats zu sich auf Besuch zu nehmen.\n1.3. Der Rekurrent sei zu berechtigen die Kinder A., B. und C. jeweils\nfünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen - A. und B.\njedoch nur, wenn sie damit einverstanden sind.\n1.4. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils zweimal\nim Jahr während einer Woche mit sich in die Ferien zu nehmen.\n2. Die Parteien seien richterlich anzuhören und zu einem persönlichen Vortritt vor Schranken zu zitieren.\n3. Die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - seien über\ndas Besuchsrecht durch den kinder- und jugendpsychiatrischen\nDienst des Kantons Graubünden anzuhören.\n4. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide\nInstanzen zulasten der Gesuchstellerin.\n\n2. In ihrer Rekursantwort vom 29. Mai 2009 liess Y. folgende Anträge stellen:\n1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekurrenten. Dieser sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das vom Rekurrenten\nangestrengte und vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren zu\nbezahlen. Ebenso sei der Rekurrent zu verpflichten, allenfalls der\nRekursgegnerin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu\nentschädigen.\nB) Formeller Antrag\n1. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien\ndurchzuführen.\n2. Die beiden Verfahren ERZ 09 90 und 95 seien zu vereinigen.\n\n3. Am 16. April 2009 liess Y. ebenfalls Rekurs (ERZ 09 95) gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\nA) Materielle Anträge\n1. Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern:\nDer Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, unter einer 3-\ntägigen Voranmeldung an die Ehefrau die Tochter D. am 2. und 4.\nSamstag eines jeden Monats zwischen 1400 Uhr und 1600 Uhr in\nF. in einem begleiteten Besuchsrecht zu besuchen. Ohne rechtzeitige schriftliche Voranmeldung entfällt das Besuchsrecht ersatzlos.\n\n"}