{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 8 — 60\n2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten und soweit noch nicht bereits abgeholt folgende persönlichen Gegenstände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und Stuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer, soweit die Gesuchstellerin diese Gegenstände nicht\nschon eigenmächtig geholt hat. Im Übrigen sei das Gesuch diesbezüglich abzuweisen.\n3.1. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder D., C., B.\nund A. dergestalt festzulegen, dass sie auf Kosten des Gesuchsgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils\nvon Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) zum\nGesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf Wochen im\nJahr mit ihm in die Ferien fahren können. Die Besuchs- und Ferienrechte von A. und B. seien vom Willen der Kinder abhängig zu\nmachen.\n3.2. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den kinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören.\n4. Es sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, seine Kinder zu einem\nzu vereinbarenden Termin anzurufen und mit ihnen am Telefon zu\nsprechen.\n5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar\ndergestalt, dass die Kinder ab dem Jahre 2009 die Feiertage von\nden Ehegatten alternierend jeweils beim einen und dann beim anderen Ehegatten verbringen dürfen.\n6. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten\nder Gesuchstellerin.\n\n12. Per Ende des Jahres 2008 demissionierte Dr. iur Hans Joos als\nBezirksgerichtspräsident Maloja. Seine Funktion übernahm per 1. Januar 2009\nDr. iur. Franz Degiacomi.\n\nE. Mit Verfügung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 25. März 2009 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja:\n1. Es wird festgestellt, dass die Parteien getrennt leben und die Kinder A., geb. _, B., geb. _, C., geb. _, und D., geb. _, unter der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin stehen.\n2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A. und B. jeweils am\n2. und 4. Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären.\n3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C. am 2. und 4.\nSamstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf\nBesuch zu nehmen, am 4. Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu\nBesuch ist.\n4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\n\nSeite 9 — 60\n5. Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wird\nangewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 - 4 zu organisieren.\n6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A., B., C. und D.,\ngeb. _, zweimal im Jahr während je einer Woche während den\nSchulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern sich zumindest A. oder B. damit einverstanden erklärt und mitgeht.\n7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die\nKosten von Erziehung und Pflege der Kinder A., B., C., und D.\nmonatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je\nCHF 1'500.-, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche\nKinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar ab 11. Juli 2008.\n8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während\nder Trennungsdauer monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'800.- zu entrichten, zahlbar ab 11. Juli\n2008.\n9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen unter Voranmeldung von 15 Tagen ihre Kleider und\nihre Wäsche, ihre persönlichen Bücher und ihre Inlineskates, ihr\nFahrrad sowie den Kosmetikkoffer, die Nähmaschine und das Klavier samt Stuhl herauszugeben, unter Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft\nwird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen\nProzesskostenvorschuss von CHF 5'000.- zu leisten, zahlbar innert 20 Tagen.\n11. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden im Sinne der\nErwägungen abgewiesen.\n12. Die Kosten dieser Verfügung von CHF 3260.- werden den Parteien\nje zur Hälfte auferlegt.\n13. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n14. (Rechtsmittelbelehrung)\n15. (Mitteilung).\n\n"}