{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688b2af587f2761d7d9d33dae1d50c2e1521eea04f8b6ef728e7b12bbcbde62b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "56c7e1c322f7040e4b791ce60b5a9a76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:23", "Checksum": "952c4d34430d3803c12242472742dd06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 6 — 60\n2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner in Ziff. 1 a\nund b seiner Anträge vom 10. September 2008 mit Bezug auf die\nHöhe der Kinderalimente (CHF 1'500.-- pro Kind monatlich) über\nden diesbezüglichen Antrag 1.B.2 der Gesuchstellerin vom 11. Juli\n2008 hinausgeht (CHF 1'200.-- pro Kind monatlich). Bei diesem\nZugeständnis sei der Gesuchsgegner zu behaften und die Kinderalimente an die Gesuchstellerin pro Kind auf CHF 1'500.-- festzusetzen; und zwar ab 1. Januar 2008.\n3. Ebenso sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner in Ziff.\n3 seiner Anträge vom 10. September 2008 den diesbezüglichen\nAntrag der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008 materiell anerkannt\nhat, wobei weiterhin gerichtlich ein Abholtermin anzusetzen ist\ngemäss Ziff. I.B.1 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli\n2008.\nIm Übrigen seien die Rechtsbegehren des Gesuchgegners vom\n10. September 2008 abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 decken.\nBei den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 Ziff. I.B. 3 (vgl. dort\nRektifikationsvorbehalt) erfolgt die Rektifikation: im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 monatlich und monatlich im Voraus\nCHF 12'832.--; im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009: monatlich\nund monatlich im Voraus CHF 15'626.--; ab 1. Juli 2009: monatlich\nund monatlich im Voraus CHF 14'989.--.\n3. Mit Bezug auf Tochter C. (4) sei das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchsgegners dahingehend abzuändern, als dass\nfür die Zeit, in welcher C. ohne A. (14) zum Gesuchsgegner geht,\ndas Ferienrecht aufgehoben wird und das Besuchsrecht auf 2 halbe Tage pro Monat reduziert wird.\n4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige\nund künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K., G.,\nF. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum,\nWaschküche!) unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben.\nEs sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Gesuchstellerin zu betreten.\n5. Ziff. I.B.4 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli 2008 sei\ndahingehend zu ergänzen, dass der Vorschuss auf CHF 10'000.--\nzuzüglich 7,6 % MwSt. zu erhöhen sei.\nMit der Replik wurden verschiedene Urkunden ins Recht gelegt.\n\n7. Nachdem eine Richterin des Bezirksgerichts Maloja am 27. Oktober\n2008 zusätzlich die Kinder A. und B. angehört hatte, erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 5. November 2008 eine weitere Eheschutzverfügung. Darin wies er die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin\nzu. Er setzte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 1'500.-- im Monat\nfest. Der Gesuchstellerin sprach er monatlich Fr. 12'125.-- zu. Die Besuchs-\n\nSeite 7 — 60\nrechtsregelung erfolgte für jedes Kind individuell. Er verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.--.\nAlsdann erklärte er die Gesuchstellerin für berechtigt, ihre Effekten unter Voranmeldung von 15 Tagen in E. abzuholen. Schliesslich verpflichtete er den\nGesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Schlüssel der F. Wohnung innert 15\nTagen zuzustellen.\n\n8. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragten beide Parteien, die\nVormundschaftsbehörde für die Begleitung des Besuchsrechts einzusetzen.\nMit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja\ndiesem Begehren statt.\n\n9. Am 2. Dezember 2008 erhob Y. beim Kantonsgerichtspräsidium von\nGraubünden Rekurs gegen die Eheschutzverfügung vom 5. November 2008.\nAm 4. Dezember 2008 legte auch der Gesuchsgegner Rekurs gegen diese\nVerfügung ein. Letzterer machte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht\nkeine Gelegenheit eingeräumt, zu der von Y. eingereichten Replik und den mit\nihr eingereichten Urkunden Stellung zu nehmen.\n\n10. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 hiess das Kantonsgerichtspräsidium\nvon Graubünden den Rekurs von X. gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück Der Rekurs von Y. wurde als gegenstandslos\ngeworden abgeschrieben.\n\n11. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2009 zur Replik von Y. brachte\nX. folgende Anträge ein:\n1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin insgesamt für deren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen\nKinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\nab dem 1. Januar 2009 unter Verrechnung der in dieser Periode\ngeleisteten Zahlungen insgesamt CHF 10'733.00 zuzüglich Kinderzulagen und zwar\n• an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen\nim Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'500.-- zuzüglich gesetzliche und /oder vertragliche Kinderzulagen und\n• an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich und\nim Voraus CHF 4'733.00.\nEiner anderen Verteilung zwischen der Gesuchstellerin und den\nKindern widersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht, sofern der Betrag von CHF 10'733.00 zuzüglich gesetzlichen\nund/oder vertraglichen Kinderzulagen nicht überschritten wird.\n\n"}