Seite 56 — 60 Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Die Stellungnahme war sehr wohl von Bedeutung und entsprechend stand es der Rekurrentin auch frei, sich dazu zu äussern. Lang erscheint die Rekurseingabe vor allem durch die an sich irrelevanten Ausführungen zur Frage, welches Einkommen der Rekurrent tatsächlich ausweisen könnte, wenn er nur wollte. Diesbezüglich beschränkte sich die Rekurrentin aber im Wesentlichen auf die Wiederholung einer bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumentation. Für diesen bereits abgerechneten Aufwand ist vorweg keine Entschädigung geschuldet.