Im Streit lagen somit Fr. 10'189.--. Zugesprochen wurden der Rekurrenten letztlich dauerhaft Fr. 6'500.--. Im Bereich des Unterhalts hat der Rekurrent demnach sehr deutlich obsiegt. Nachdem die Kosten im Bereich des Umgangsrechts wettzuschlagen sind, wirkt sich dies allerdings nur beschränkt auf die Gesamtverlegung aus. Berücksichtigt man zusätzlich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in den aufwandmässig untergeordnet ins Gewicht fallenden Nebenpunkten, erscheint es demnach gerechtfertigt, die Kosten der Rekursverfahren zu 2/5 dem Rekurrenten und zu 3/5 der Rekurrentin aufzuerlegen.