Seite 53 — 60 Waschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Rekurrent macht in seiner Rekursantwort geltend, seine Ehefrau verschweige, dass sie alle Schlösser der Wohnung ausgewechselt habe. Er verfüge nur noch über einen Schlüssel zum separat zugänglichen Skiraum. Dies wurde von der Rekurrentin in der Replik bestritten.