Mit der Rückwirkung will das Gesetz - wie die Rekurrentin zu Recht ausführen lässt - der Berechtigten ermöglichen, statt sofort den Richter anzurufen, vorerst auf gütlichem Weg eine Einigung zu erzielen (BGE 115 II 201 E. 4.a) S. 204). Die Rekurrentin hat sich gegen die Sperrung der Karten umgehend zur Wehr gesetzt und vorerst versucht, ohne Einschaltung des Richters wieder Zugang zu ausreichenden Mitteln zu erhalten. Als dies nicht gelang, hat sie innert angemessener Frist ein Eheschutzgesuch eingereicht. Dem Antrag auf rückwirkende Verpflichtung ist demnach zu entsprechen.