Seite 51 — 60 werden die Kinderzulagen zusätzlich ausgerichtet, sind Letztere folglich von den Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Anderenfalls würde Bundesrecht verletzt (Urteil 5A_207/2009 des Bundesgericht vom 21. Oktober 2009 E. 3). Werden die Beiträge vom Gesamtbedarf abgezogen, errechnet sich für die Rekurrentin für das Jahr 2008 bis zum Schuleintritt von B. - somit bis und mit Juli 2008 - ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'675.--.