Seite 50 — 60 des bisher gelebten Standards dar. So verlangt die Rekurrentin gestützt auf den Schulbesuch des Sohnes zusätzlich Mittel im Umfang von annähernd einem Drittel des bis dahin gelebten Standards. Es liegt deshalb nicht nur am Rekurrenten, dieser grossen Zusatzbelastung Rechnung zu tragen, sondern es darf auch von der Rekurrentin erwartet werden, dass sie befristet und in geringfügigem Mass durch Einsparungen in ihrem eigenen Haushalt einen Beitrag leistet. Verlängert wurde der Schulaufenthalt nicht und beantragt wurde eine Berücksichtigung der Schule bis Juli 2009.