a) Vorweg nicht angehen kann, dass die Rekurrentin den Schulbesuch von B. während 1 1/2 Jahren berücksichtigt haben will, wenn dieser tatsächlich nur ein Jahr Dauer hat. Alsdann hat sich anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt, dass der Schulbesuch von B. nicht über die ursprünglich vorgesehene Dauer verlängert wurde.