eb) Ausgewiesen ist schliesslich auch, dass der Rekurrent die der Rekurrentin in Rechnung gestellten Kosten der Telekommunikation und weiterer Versicherungen wie die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung - beglich. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Kosten seien vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Berechnung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden, trifft offenkundig nicht zu. Ebensowenig scheinen sie in der vorerwähnten Zusammenstellung der Lebenshaltungskosten auf. Die Rekurrentin verlangt in ihrer eigenen Bedarfsberechnung Fr. 233.-- für die Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie Fr. 68.-- für die Lebensversicherung.