Bei der Trennung habe sie keine Belege mitnehmen können. Die Auflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe, beinhalte keine Bankbelege. Die Kontrollliste über die Bezüge habe die Rekurrentin einmal für sich selbst erstellt und seien zufällig noch in ihrem Besitz gewesen. Mit der von ihr vor Jahren erstellten Liste habe die Rekurrentin den Strafbehörden nur beweisen wollen, dass die Sperrung der Karten bzw. die spätere