Ein solcher Betrag habe weder vor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen. Alsdann verlangte er, dass auf den tatsächlichen, von seiner Ehefrau im Strafverfahren geltend gemachten Bedarf abgestellt werde. Das hat der Bezirksgerichtspräsident in der zweiten Verfügung denn auch getan. Dabei war sich die rechtskundig vertretene Rekurrentin schon im vorinstanzlichen Verfahren bewusst, dass ihr nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden können, als sie für ihre bisherige Lebenshaltung benötigt (Ordner 1 act. 7 S. 5).