Der Ehefrau seien demnach monatlich rund Fr. 20'000.-- zur Verfügung gestanden und der gelebte Lebensstandard müsse sich folglich auch vor der Trennung in diesem Rahmen bewegt haben. Die betreffende Verfügung musste aufgehoben werden, weil sie in Missachtung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten erging. Der Rekurrent erhielt in der Folge die Gelegenheit, sich nochmals zur Sache zu äussern. Dabei machte er geltend, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Ehefrau über die beiden Karten Fr. 20'000.-- pro Monat beziehen solle. Ein solcher Betrag habe weder vor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen.