Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen Ehe) oder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern; BGE 126 III 8 ff.) aufgeteilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schematisierten Methode in erster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar nicht auf die massgebliche Lebenshaltung abgestellt. Dabei sagt das Vorhandensein von Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der Trennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein.