Seite 37 — 60 gelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im Eheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind. Hinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu bemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau nicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist.