In BGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen wenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für die Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern hat am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teil (Urteil 5A_288/2008 des Bundesgerichts vom 27. August 2008 E. 5.4.).