Aufgrund der wenigen Besuche in unregelmässigen und zeitlich grossen Abständen in der Vergangenheit ist das schlicht nicht möglich. Wie bereits dargelegt wurde, erscheint die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann habe von dem ihm stundenweise eingeräumten Besuchsrecht praktisch keinen Gebrauch gemacht, durchaus glaubhaft. In diesem Zusammenhang muss sich der Rekurrent denn auch vorhalten lassen, dass er sich in der Vergangenheit wenig darum bemüht hat, die Tochter zu sehen. Einen steten Kontakt zu halten, ist jedoch nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht.