cb) Dem Alter und den Umständen ist schliesslich auch bei der Bemessung des Ferienrechts von C. Rechnung zu tragen. Bei Kindern im Vorschulalter erscheint in der Regel ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen angezeigt (Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130 III 585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a). Insofern bewegt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Recht im gewohnten Rahmen. Ein Ferienrecht von fünf Wochen, wie es der Rekurrent beantragt, setzt hingegen eine besonders gute bzw. intakte Vater/Kind-Beziehung voraus.